Steuern
Steuern
Wie haben sich die Richtlinien zur aws-Investitionsprämie geändert?
Wie haben sich die Richtlinien zur aws-Investitionsprämie geändert?
Neben der Aufstockung des Budgets hat der Nationalrat kürzlich auch Änderungen für die Investitionsprämie beschlossen, die auch in der Förderrichtlinie umgesetzt wurden. Hier eine Auswahl der Änderungen:
- Die Frist für den Abschluss der Maßnahme wurde verlängert. Die Investition muss bis spätestens am 28. Februar 2023 in Betrieb genommen und bezahlt sein. Bei Investitionen über € 20 Mio spätestens am 28. Februar 2025.
- Wie bereits berichtet wurde die Frist für die ersten Maßnahmen von 28.2. auf 31.5.2021 verlängert.
- Abrechnungen haben grundsätzlich binnen 3 Monaten nach der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition zu erfolgen. Für Anträge, die bis zum 30.9.2021 abgerechnet werden, entfällt nun diese Frist.
- Die Bereiche für die eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erforderlich ist, wurden ausgedehnt. Ab einer Zuschusshöhe von € 12.000 ist eine Bestätigung erforderlich für: die Aktivierung der Investition, das fristgerechte Setzen der ersten Maßnahme, den fristgerechten Abschluss der Investition (Inbetriebnahme bzw. Bezahlung) und die Betriebsnotwendigkeit der Investition. Bei einer Zuschusshöhe unter € 12.000 können bei Stichprobenkontrollen ebenso Bestätigungen angefordert werden.
- Ergänzt wurde, dass falls mit der Investitionsprämie geförderte Investitionen mit einem im Rahmen des KMU-Fördergesetzes oder des Garantiegesetzes garantierten Investitionskredites vorfinanziert wurden, dieser Kredit mit der ausbezahlten Investitionsprämie im Ausmaß der Vorfinanzierung vorrangig zu bedienen ist.
- Zudem erfolgten unter anderem Klarstellungen zu den Themen nicht förderfähige Investitionen, Ausschlusskriterien für die Förderung und Grenzen für förderungsfähige Investitionen innerhalb eines Konzerns.
Stand: 15. Juni 2021
Aktuelle Beiträge
zum Blog >
Förderungen/Zuschüsse