Personalverrechnung
Personalverrechnung
Überblick über das Homeoffice-Pauschale 2021 - 2023
Überblick über das Homeoffice-Pauschale 2021 - 2023
Definition und Rahmenbedingungen
- Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Arbeitstage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.
- Dh, private Wohnung des Arbeitnehmers (Haupt- oder Nebenwohnsitz), Wohnung des Lebenspartners oder von nahen Angehörigen.
- Einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.
- Das kann eine individuelle oder kollektivvertragliche Vereinbarung sein, aber auch eine Betriebsvereinbarung.
- Für Homeoffice-Tage steht kein Pendlerpauschale zu.
Arbeitsrechtliche Regelungen
- Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes gelten.
- Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz gilt auch im Homeoffice: Schäden im Zuge von Arbeiten im Homeoffice (zB an digitalen Arbeitsmitteln des Dienstgebers) durch Haushaltsangehörige oder Haustiere sind dem Dienstnehmer zuzurechnen (§ 2 Abs 4 DHG).
- Die schon bisher im Homeoffice anwendbaren Teile des Arbeitnehmerschutzgesetzes und Arbeitsinspektionsgesetzes gelten auch weiterhin, allerdings kein Betretungsrecht der privaten Wohnung für Arbeitsinspektorat.
Unfallversicherung
- Schutz im Homeoffice in gleicher Weise wie am Arbeitsplatz.
- Arbeitsunfälle in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit Beschäftigung.
- Geschützt sind die Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse in der Nähe der Wohnung und die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst: dh, Einkauf für das Mittagessen bzw. Besuch eines Gasthauses zum Mittagessen.
- Nicht abgedeckt sind Unfälle nach "Dienstschluss" oder in Arbeitspausen (laut Erläuternden Materialien: Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufes für die folgenden Tage).
- Wege zur oder von der Kinderbetreuungseinrichtung, Tagesbetreuung oder Schule sind hingegen dann geschützt, wenn sie vom Homeoffice aus angetreten werden oder wieder dorthin zurückführen.
Steuerliche und SV-rechtliche Regelungen
- Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware und Datenvermittlung) verpflichtet. Das löst allerdings keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Dienstnehmer aus (§ 26 Z 9 EStG).
- Stellt hingegen (ausnahmsweise) der Arbeitnehmer seine Arbeitsmittel bereit, hat der Arbeitgeber einen angemessenen und erforderlichen Kostenersatz zu leisten.
Homeoffice-Pauschale
- Der Arbeitgeber kann gemäß § 26 Z 9 EStG dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Homeoffice-Pauschale von bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage im Jahr gewähren. Dh, das Homeoffice-Pauschale kann max. € 300 pro Jahr betragen.
- Zahlt der Arbeitgeber weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, so kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a (b) EStG in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
Pflichten des Arbeitgebers
- Aufzeichnung der Homeoffice-Tage und Erfassung am Lohnkonto und am Lohnzettel.
- Die Homeoffice-Tage vom 01.01.2021 - 30.06.2021 können, sofern keine Aufzeichnung erfolgt ist, im Schätzungswege ermittelt werden.
- Aufzeichnung der Höhe des ausgezahlten Homeoffice-Pauschales und Erfassung am Lohnkonto.
- Im Rahmen der Übermittlung des Jahreslohnzettels an das Finanzamt ist auch die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des nicht steuerbar ausbezahlten Homeoffice-Pauschales mit zu übermitteln.
Werbungskosten des Dienstnehmers
- Voraussetzung: Kein Ansatz eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers.
- Ansatz der Differenz zwischen Homeoffice-Pauschale und tatsächlich bezahltem Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber.
- Ausgaben für digitale Arbeitsmittel des Dienstnehmers zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 EStG (von Dienstgeber bezahltes Homeoffice-Pauschale) und Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG (in Veranlagung angesetztes Homeoffice-Pauschale) zu kürzen.
- Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für den Homeoffice-Arbeitsplatz können bei mindestens 26 Homeoffice-Tagen max. mit € 300 pro Jahr angesetzt werden (§ 16 Abs. 1 Z. 7a (a) EStG.
TIPP: sh erledigt die Arbeitnehmerveranlagung zum Pauschalpreis - Anfragen an: <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>!
Stand: 1. Dezember 2021
Aktuelle Beiträge
zum Blog >
Personalverrechnung
Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2025
Personalverrechnung