Ferienzeit – Zeit der Ferienjobs - Ferialpraktikanten versus Ferialarbeitnehmer

Ferienzeit – Zeit der Ferienjobs - Ferialpraktikanten versus Ferialarbeitnehmer

Der Sommer ist die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studen­ten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferial­praktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!
 
Echte Ferialpraktikanten sind Schü­ler und Studenten, die im Rahmen ih­rer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs steht im Vor­dergrund. Der echte Ferialpraktikant ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrecht­lichen Sinn. Somit gelten die Bestim­mungen wie Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT.
Al­lerdings sind die echten Ferialpraktikan­ten in der Praxis nicht mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustu­fen sind.
 
Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindest­löhne, Entgeltfortzahlung im Krank­heitsfall und auf Urlaub, der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsicht­lich Kündigungsfristen und Kündigungs­termine sind einzuhalten.
Damit sich aus dem Ferienjob keine fi­nanziell nachteiligen Überraschungen für die Jugendlichen und deren Eltern ergeben, ist es wichtig, über die Behand­lung eines Ferialjobs in Bezug auf Famili­enbeihilfe, Sozialversicherung und Steu­errecht Bescheid zu wissen.

  • Familienbeihilfe
    Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der An­spruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 15.000 beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Ab­zug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen. End­besteuerte Einkünfte (beispielsweise Zinsen) sind NICHT einzubeziehen. Wird der Betrag von € 15.000 überschritten, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.
  • Sozialversicherung
    Die meisten Ferialarbeitnehmer werden, wie bereits ausgeführt, sozialversiche­rungsrechtlich wie normale Arbeitneh­mer behandelt. Sofern das monatliche Bruttoentgelt mehr als 475,86 („Ge­ringfügigkeitsgrenze 2021“) beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbei­trägen ein.
  • (Lohn-)Steuer
    Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als rd. 1.300, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversi­cherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuer­abzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung ge­stellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neu­durchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergut­schrift.

    Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend gel­tend gemacht werden!
TIPP: Das sh-Personalverrechnungs-Kompetenzzentrum übernimmt gerne die individuelle Beratung und hält weiterführende Informationen zu diesem Thema für Sie bereit! Kontakt: 02742/334-700 oder <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>

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