Ferienzeit – Zeit der Ferienjobs - Ferialpraktikanten versus Ferialarbeitnehmer
Ferienzeit – Zeit der Ferienjobs - Ferialpraktikanten versus Ferialarbeitnehmer
Der Sommer ist die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studenten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!
Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs steht im Vordergrund. Der echte Ferialpraktikant ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit gelten die Bestimmungen wie Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT.
Allerdings sind die echten Ferialpraktikanten in der Praxis nicht mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustufen sind.
Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub, der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind einzuhalten.
Damit sich aus dem Ferienjob keine finanziell nachteiligen Überraschungen für die Jugendlichen und deren Eltern ergeben, ist es wichtig, über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.
- Familienbeihilfe
Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als € 15.000 beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (beispielsweise Zinsen) sind NICHT einzubeziehen. Wird der Betrag von € 15.000 überschritten, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde. - Sozialversicherung
Die meisten Ferialarbeitnehmer werden, wie bereits ausgeführt, sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttoentgelt mehr als € 475,86 („Geringfügigkeitsgrenze 2021“) beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. - (Lohn-)Steuer
Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als rd. € 1.300, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift.
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden!