Eckpunkte der Restrukturierungsordnung
Eckpunkte der Restrukturierungsordnung
Im Jahr 2019 hat die Europäische Union eine Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren erlassen. Das Ziel liegt vereinfacht gesprochen darin, die Rahmenbedingungen der "präventiven" und somit vor- bzw. außergerichtlichen Sanierung in den Mitgliedstaaten zu verbessern, die volle Entschuldung für redliche Unternehmer zu ermöglichen und dadurch eine Politik "der zweiten Chance" zu implementieren.
In Österreich wurde nun die Restrukturierungsordnung (ReO) rückwirkend mit 17.7.2021 in Kraft gesetzt. Das Restrukturierungsverfahren steht sowohl Unternehmen als auch Unternehmern offen. Das Restrukturierungsverfahren kann nur auf Antrag des Schuldners eröffnet werden und setzt im Sinne der präventiven Wirkung eine wahrscheinliche Insolvenz (drohende Zahlungsunfähigkeit) voraus. Zuständig ist das jeweilige Insolvenzgericht. Aus insolvenzrechtlicher Sicht darf Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Für die Verfahrenseröffnung sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Restrukturierungsplan bzw. Restrukturierungskonzept,
- ein unterfertigtes Vermögensverzeichnis,
- ein unterfertigter Finanzplan für die folgenden 90 Tage sowie
- die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
Stand: 27. November 2021