Wichtige Neuerungen des Jahreslohnzettels (L16)
Starke Erweiterung des Jahrelohnzettels ab 1.1.2026 - die Lohnverrechnung bittet um zeitnahe Übermittlung der Daten
Liebe Klientin, lieber Klient,
aufgrund der Änderung der Lohnkontenverordnung, die mit einer starken Erweiterung des Jahreslohnzettels (L16) einhergeht, sind mit Wirkung ab 01.01.2026 im Rahmen der Personalverrechnung einige zusätzliche Werte zu erfassen und auszuweisen.
Ab 01.01.2026 sind insbesondere steuerfreie Essensgutscheine gemäß § 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG betragsmäßig am Lohnkonto anzugeben.
Werden Ihren Arbeitnehmer/innen daher Essensgutscheine (Essensbons) gewährt, die bisher nicht über die Personalverrechnung gelaufen sind, ersuchen wir Sie, uns diesen Umstand bekannt zu geben und uns spätestens zum Jahresende eine Aufstellung zu übermitteln, welche Arbeitnehmer/innen Essensgutscheine in welcher Höhe erhalten.
Demgegenüber muss die steuerfreie Verköstigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 1 Z. 17 lit. b EStG) nicht am Lohnkonto bzw. Lohnzettel (16) erfasst werden.
Am Lohnzettel (L16) des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. der jeweiligen Arbeitnehmerin müssen ab 2026 beim Sachbezug PKW folgende Informationen ausgewiesen werden:
- Prozentsatz für die Sachbezugsberechnung (0 %, 1,5 %, 2 % oder Durchschnittswert bei Poolfahrzeugen) bezüglich des zur Privatnutzung überlassenen Firmenfahrzeuges innerhalb des Kalenderjahres;
- Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) für die Sachbezugsberechnung bezüglich jenes Firmenfahrzeuges, das dem/der Arbeitnehmer/in am Stichtag 31. Dezember zur Privatnutzung überlassen ist.
In Erinnerung rufen möchten wir in diesem Zusammenhang, dass auch nachstehende steuerfreie Zuwendungen bzw. Leistungen am Lohnkonto auszuweisen sind:
- Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder.
- Zuwendungen für die Zukunftssicherung,
- unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mitarbeiterbeteiligungen (z.B. Stock-Options),
- Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen,
- Gewinnbeteiligungen bis € 3.000 jährlich je Arbeitnehmer/in,
- Mitarbeiterrabatte, die im Einzelfall 20 % übersteigen,
- Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten,
- freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
- Umzugskostenvergütungen
- Übernahme der Kosten für ein Massenbeförderungsmittel sowie
- E-Mobilitätskostenersätze (Ladeinfrastruktur/Laden).
Bei Fragen zu den neuen Anforderungen unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.
Herzliche Grüße
Ihr Personalverrechnungsteam
Stand: März 2026