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sh Steuer- und Wirtschaftsnews Sommer 2019

Steuerreform 2020 - VERSCHOBEN?Eigentlich sollten Sie in dieser Ausgabe Details zu den von der Regierung Kurz angekündigten Steuererleichterungen lesen. Doch oft kommt es anders, als man denkt.

Somit wird es vorerst offensichtlich nichts mit der Steuerreform. Es bleibt zu hoffen, dass die nächste – dauerhafte – Regierung sich des Themas Attraktivierung des Wirtschaftsstandortes Österreich (wieder) annimmt und die Steuererleichterungen nur verschoben sind!

Nicht bloß als reinen Lückenfüller (weil in unserer täglichen Beratungspraxis ein sehr heißes Thema) finden Sie einen Beitrag über Arbeitszeitaufzeichnungen.

So Sie Ferialpraktikanten beschäftigen, informieren wir Sie über die wichtigsten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

We prodly present ... den Versicherungsmakler mit sh Beratungsqualität: SWZ Versicherungsmakler GmbH in St. Pölten und Spitz. Geschäftsführer Marco Willinger beschreibt in seinem Gastbeitrag die Versicherbarkeit von Cyber-Risiken.

Der Juni lässt uns wiederum einen heißen Sommer erwarten. Rechtzeitig vor Ferienbeginn darf ich Ihnen die sh steuernews Sommer 2019 – vielleicht als Urlaubslektüre – mit auf den Weg geben und Ihnen sowie Ihren Familienangehörigen angenehme Sommermonate wünschen!

Ihr Helmut Schebesta


Hier finden Sie die Steuernews zum Downloaden

Einladung zum traditionellen Familientag

Ich lade Sie hiermit zu unserem schon traditionellen Familientag am letzten (Schul)-Ferien-Freitag, dem 30. August 2019, recht herzlich ein!

Hier finden Sie die Einladung!

Arbeitszeitaufzeichnung für Ihre Mitarbeiter

Im Zuge der Erweiterung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes im Jahr 2015 haben wir bereits ausführlich über die Verpflichtungen der Arbeitgeber berichtet. Da es bei Prüfungen der Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßig zu Beanstandungen durch die prüfenden Organe kommt, nehmen wir es zum Anlass, Sie nochmals über die wichtigsten Punkte zu informieren.

Was in welcher Form aufzuzeichnen ist, finden Sie nachfolgend nochmals zusammengefasst.

Aufzuzeichnen sind:
  • Beginn und Ende der tatsächlichen Arbeitszeit
  • Lage und Dauer der Ruhepausen

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit sind der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden. Genauso verhält es sich, wenn es den Arbeitnehmern überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen.

Bei Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zu bestätigen, und es sind nur Abweichungen von dieser Einteilung (zB Mehr- oder Überstunden) laufend aufzuzeichnen.

Es kann vereinbart werden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer geführt werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Monatlich hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Die Verantwortung trägt immer der Arbeitgeber.

Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln oder es ist ihm Einsicht zu gewähren. Für Arbeitnehmer, welche die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben (zB Teleheimarbeiter), sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen. Besondere Bestimmungen gelten unter anderem bei der Beschäftigung von Lenkern, Arbeitnehmern in Krankenanstalten, Bäckereimitarbeitern und Jugendlichen.

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen geahndet werden.

Insbesondere werden im Falle einer GPLA-Prüfung (Prüfung lohnabhängiger Abgaben) zu Prüfungsbeginn jedenfalls die Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt. Diese stellen wesentliche Grundlage für die Prüfungshandlung dar und werden daher besonders genau geprüft.

TIPP: Bei Fragen zu den Arbeitszeitaufzeichnungen kontaktieren Sie bitte Ihren Personalverrechnungsmitarbeiter bei sh! Muster zur händischen Arbeitszeitaufzeichnung finden Sie unter: www.sh.at/rechner/musterformulare

Sommerzeit - Zeit der Ferienjobs

Schüler und Studenten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!

Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs steht im Vordergrund. Der echte Ferialpraktikant ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit gelten die Bestimmungen wie Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT. Allerdings sind die echten Ferialpraktikanten in der Praxis nicht mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustufen sind.

Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub, der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind einzuhalten. Damit sich aus dem Ferienjob keine finanziell nachteiligen Überraschungen für die Jugendlichen und deren Eltern ergeben, ist es wichtig, über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen.

Familienbeihilfe
Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als € 10.000 beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (beispielsweise Zinsen) sind NICHT einzubeziehen. Wird der Betrag von € 10.000 überschritten, ist seit dem Kalenderjahr 2013 nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Sozialversicherung
Die meisten Ferialarbeitnehmer werden, wie bereits ausgeführt, sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttoentgelt mehr als € 446,81 („Geringfügigkeitsgrenze 2019“) beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Steuerrecht
Beträgt das monatliche Bruttoentgelt weniger als rd. € 1.200, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

TIPP: Ihr(e) zuständige PersonalverrechnungsmitarbeiterIn bei sh übernimmt gerne die individuelle Beratung und hält weiterführende Informationen zu diesem Thema für Sie bereit!

Daten - Das neue Familiensilber für Unternehmen. Versicherungsschutz bei Cyberangriffen

Aktueller denn je: Versichern Sie die Folgen von Cyberattacken! In den Medien immer wieder präsent, vielleicht wurden auch Sie schon Opfer eines Vorfalls oder kennen jemanden, der es wurde.

Wie ist die Ausgangslage bei beinahe allen Betriebe?
Die in einem Unternehmen üblichen abgeschlossenen Versicherungsverträge enthalten keine oder unzureichende Leistungen für die Folgen von Cyberattacken. In den letzten Jahren wurden, vor allem von Spezialversicherungsunternehmen, Cyber-Versicherungspakete mit umfangreichen Leistungen zu einem sehr guten Preis-Leistungs-Verhältnis auf den Markt gebracht.

Welche Leistungen kann eine Cyber-Versicherung enthalten?*
  • Eigenschadenleistungen – zB Kosten zur Wiederherstellung der eigenen EDV
  • Betriebsunterbrechungen – Absicherung des Einkommensverlustes nach einem Cyberangriff,
  • Vertrauensschadenversicherung – zB „fake president“, kriminelle Mitarbeiter
  • Cyber-Haftpflichtversicherung – zB Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten
  • Cyber-Soforthilfe – 24/7-Zugang zu einem Spezialisten-Team.

*Details entnehmen Sie den jeweiligen Versicherungsbedingungen – unterstützt durch unsere Beratung.

Für welche Unternehmer ist eine Cyber-Versicherung sinnvoll?
Um es auf den Punkt zu bringen: eigentlich für jeden Unternehmer mit der Verwendung einer EDV.

Besondere Beachtung verdienen jedoch
  • Unternehmer, welche durch Zerstörung oder Verlust von Daten enorme finanzielle Einbußen befürchten,
  • Unternehmer, die im Falle einer Attacke mit einem Betriebsstillstand rechnen müssen,
  • Unternehmer, welche personenbezogene Daten verwalten und speichern,
  • Ärzte und Berufe im Gesundheitssektor, welche sensible Daten verwalten und speichern.

Nutzen Sie unsere Erfahrung bei der Auswahl der passenden Cyber-Versicherung für Ihr Unternehmen!

Kontaktieren und testen Sie uns!

Akad. VersM. Marco Willinger,
Geschäftsführer
0676 / 84 334 589
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NEU: sh Versicherungsservice

Ein Angebot der SWZ Versicherungsmakler GmbH als Teil der sh Beratungsgruppe

Wir bieten als regionaler Versicherungsmakler die klassischen Versicherungsmaklerdienstleistungen:
  • Polizzen-Check
  • Versicherungsvergleiche
  • Risikoanalysen und
  • Schadenfallabwicklung

SWZ Versicherungsmakler GmbH
3100 St. Pölten | Schillerplatz 1
3620 Spitz | Siedlung Erlahof 23
02742 / 30 717
<Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>

Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?

Eine Rechnung berechtigt grundsätzlich einen Rechnungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie den Formvorschriften des Umsatzsteuergesetzes entspricht.

Rechnungen mit einem Betrag von höchstens € 400 inkl. Umsatzsteuer – sogenannte Kleinbetragsrechnungen – müssen mindestens folgende Merkmale enthalten:
  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • Steuersatz

Auch bei Kleinbetragsrechnungen ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Einheitliche Leistungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als € 400 können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Wenn jedoch mehrere Leistungen erbracht werden, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden.

Die Regelung über die Ausstellung einer Kleinbetragsrechnung kommt in bestimmten Fällen nicht zur Anwendung, wie zB für bestimmte im EU-Ausland ausgeführte Lieferungen bzw Leistungen (zB bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen entsprechend der Versandhandelsregelung, Dreiecksgeschäften). Auch für bestimmte Fälle des Übergangs der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger kann keine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.

Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2019

Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich an jenem Richtwert je Quadratmeter und Monat, der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres gilt.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2019 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2020 maßgeblich:

BundeslandRichtwert NEU
pro qm Nutzfläche
Richtwert alt
pro qm Nutzfläche
Burgenland5,305,09
Kärnten6,806,53
Niederösterreich5,965,72
Oberösterreich6,296,05
Salzburg8,037,71
Steiermark8,027,70
Tirol7,096,81
Vorarlberg8,928,57
Wien5,815,58

SH-FACT 2

Mit den sh Infoveranstaltungen zu aktuellen Wirtschafts- u. Steuerthemen sind unsere Klienten immer top informiert.

SH-FACT 28

Als eines der ersten Unternehmen in Österreich hat sich sh bereits 2005 dem Audit Beruf und Familie unterzogen.

SH-FACT 33

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