Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Saisonbetriebe: Welche Änderungen bringen die neuen Kündigungsfristen für Arbeiter?

Bei der Kündigung eines Arbeiterdienstverhältnisses, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen wird, gelten neue Kündigungsfristen und -termine, die denen der Angestellten nachempfunden sind. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können die jeweils anwendbaren Kollektivverträge allerdings abweichende Kündigungsfristen und -termine vorsehen. Deshalb sollten besonders Saisonbetriebe die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen jetzt prüfen.
Kürzere Kündigungsfristen FÜR Saisonbetriebe möglich!Für bestimmte Saisonbetriebe können sich aus den jeweils anwendbaren Kollektivverträgen abweichende Kündigungsfristen und -termine ergeben. Saisonbetriebe sind solche Betriebe, die aufgrund ihrer Art überhaupt nur zu bestimmten Jahreszeiten tätig oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres besonders verstärkt ausgelastet sind (z. B. bestimmte Tourismusbetriebe). Die Ausnahme von den neuen Kündigungsfristen bezieht sich allerdings nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf die Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Welche Branchen das im Einzelnen sein werden, muss allerdings erst noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt werden.

Laut Einschätzung der Wirtschaftskammer-Fachverbände Hotellerie und Gastronomie zählt das Hotel- und Gastgewerbe zu den Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Deshalb sollten die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Kündigungsregelungen (14 Tage Kündigungsfrist, keine Kündigungstermine) weiterhin gelten. Ob diese Rechtsansicht standhalten wird, bleibt vorerst aber abzuwarten. Die Arbeiterkammern gelangen hier nämlich zu einer gänzlich anderen Einschätzung und vertreten die Ansicht, dass die längeren Kündigungsfristen auch für Hotellerie und Gastronomie gelten würden. Eine endgültige Klärung dieser Frage zu den konträren Rechtsansichten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wird wohl erst durch die Rechtsprechung erfolgen.

Nehmen Sie im Zweifel unbedingt Beratung durch das sh-PV-Kompetenzzentrum bezüglich Ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

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Stand: Oktober 2021

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