Neues Kurzarbeitsmodell
Begriffsdefinition und Änderungen
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten eines Unternehmens. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten vorübergehend zu verringern und die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten.
Regelung seit Oktober 2023
Unabhängig von der Betriebsgröße können Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung dafür sind vorrübergehende, nicht saisonbedingte, wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche auf externe Umstände zurückzuführen und nicht vom Unternehmen beeinflussbar sind. Die wirtschaftlichen Gründe sind zahlenmäßig zu belegen.
Grundsätzlich ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, soweit zumindest ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegt, Kurzarbeit möglich. Auch für Personen in Teilzeit kommt diese in Betracht.
Nicht förderbar sind
- geringfügig Beschäftigte,
- Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen,
- Beamte,
- Lehrlinge,
- nahe Angehörige des Arbeitgebers (z.B. Ehepartner oder Sohn).
Reduktion von 10% bis maximal 90%
Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit in einem Ausmaß von 10% bis maximal 90% reduziert werden. Die Beschäftigten erhalten in dem Zeitraum trotzdem 88% ihres Bruttoentgeltes. Dies entspricht rund 90% des letzten Nettoeinkommens. Einen Teil der Kosten für Ausfallstunden erhalten die Arbeitgeber während der Kurzarbeit vom AMS als Kurzarbeitsbeihilfe abgegolten.
Seit Oktober orientiert sich die Beihilfe an den anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung erwachsen würden, wenn die betroffenen Arbeitnehmer arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären.
Kurzarbeit muss immer im Vorhinein (Ausnahme: Naturkatastrophen) beim AMS beantragt werden. Kurzarbeitsprojekte können für die Dauer von höchstens 6 Monaten bewilligt werden. Mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen, anzuzeigen. Das AMS verständigt anschließend das Unternehmen über den jeweiligen verpflichtenden Beratungstermin.
Für die Mitarbeiter in Kurzarbeit muss dem Arbeitsmarktservice (AMS) für jeden Kalendermonat eine Abrechnungsliste vorgelegt werden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung ausgezahlt.
TIPP: Weiterführende Informationen zum Kurzarbeitsmodell hält das sh-PV-Kompetenzzentrum für Sie bereit (02742/334 700).
Stand: November 2023