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Steuertipps zum Jahresende 2018

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens      31.12.2018 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem      Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2018 zu. Dies gilt      auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.
  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und      Verschieben von Erträgen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Auch      Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und      Verschieben von Einnahmen machen, wobei zu beachten ist, dass regelmäßig      wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage      vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind,      zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Energieabgabenvergütungsantrag

Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge für bezahlte Energieabgaben stellen. Aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist derzeit davon auszugehen, dass neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt sind. Der Vergütungsantrag für das Jahr 2013 ist bis spätestens 31.12.2018 zu stellen.

Gewinnfreibetrag optimal nützen

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Bis zu einem Gewinn von € 30.000 steht jedenfalls e in Grund freibetrag von bis zu € 3.900 zu. Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann ein Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist.
Noch vor dem Jahresende sollten Sie daher gemeinsam mit uns den voraussichtlichen Gewinn 2018 schätzen und gegebenenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter anschaffen.

Forschungsprämie

Für bestimmte Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung kann im Jahr 2018 eine steuerfreie Prämie von 14% (bisher 12%) beantragt werden. Die Prämie kann erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Steuerbescheides.

Weitere Steuertipps

Für Unternehm er gibt es noch zahlreiche weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Unter anderem den Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) sowie die Bildung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2018.

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