Beachten Sie die hohen Zinsen bei der Finanz!

Seit 1.7.2024 betragen die Stundungszinsen 8,38 %, die Anspruchszinsen 5,88 %


Werden Abgaben nicht fristgerecht entrichtet, so kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen setzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen der bzw. des Abgabenpflichtigen das Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung der Abgaben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen.

Bewilligt die Behörde eine Zahlungserleichterung, so fallen Stundungszinsen an. Stundungszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Bis zum 30.6.2024 galt aufgrund der Corona-Gesetzgebung ein ermäßigter Stundungszinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz.
Ab 1.7.2024 gilt nun wieder der Zinssatz von 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Der Zinssatz beträgt daher seit 1.7.2024 8,38 % (Informationsstand Mitte August 2024).

Ebenso verhält es sich mit den Anspuchszinsen für Steuernachzahlungen des Jahres 2023 (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer).
Die Verzinsung läuft ab 1.10.2024 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate).
Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und betragen derzeit 5,88%.


Stand: August 2024

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