Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?
Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?
Ärzte haben zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden, wenn
- der Jahresumsatz € 15.000 und
- die Barumsätze € 7.500 im Jahr überschreiten.
Mehrere Ordinationssitze, Leistungen außerhalb der Ordination
Gibt es mehrere Ordinationssitze, liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Betrieb vor. Werden in einer der Ordinationen die Umsatzgrenzen überschritten, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die weiteren Ordinationsstandorte.
Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.
Belegerteilungsverpflichtung
Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:
- Bezeichnung des leistenden Arztes
- fortlaufende Rechnungsnummer
- Tag der Belegausstellung
- Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)
- Kassenidentifikationsnummer
- Uhrzeit der Belegausstellung
- Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
- maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)
Achtung: Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (€ 15.000 + € 7.500 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.
Stand: Juli 2021