Erste Budgetsanierungsmaßnahmen beschlossen

Folgende Maßnahmen treten großteils mit 1. April 2025 in Kraft - leider kein Aprilscherz!


Abschaffung des Umsatzsteuer-Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen

Ab 1. April 2025 ist die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 0 % für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen nicht mehr möglich. Der Nullsteuersatz kommt bis 31. Dezember 2025 nur mehr dann zur Anwendung, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 7. März 2025 geschlossen wurden.

Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf E-Autos

Die bisherige Befreiung für KFZ, die aufgrund ihres Antriebs einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, entfällt. Künftig sind nur noch Mopeds (Kleinkrafträder) mit elektrischem Antrieb von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für E-Autos ist ein eigener Steuersatz vorgesehen - überdies wird der Steuersatz für PKW mit Plug-in-Hybrid angepasst. Die neue Rechtslage gilt für alle KFZ ab 1.4.2025 - Änderungen werden somit nur für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten wirksam. Da die motorbezogene Versicherungssteuer im Wesentlichen als Erhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer fungiert und alle widerrechtlich genutzten Fahrzeuge in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, wurden die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch im Kraftfahrzeugsteuergesetz umgesetzt.

Anhebung der Wettgebühren

Per 1. April 2025 erfolgt die Anhebung der Wettgebühren auf 5 % der Wetteinsätze (zuvor 2 %).

Anhebung der Tabaksteuer

Mit 1.4.2025 wird etwa die Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten von 163 € auf 175 € je 1.000 Stück erhöht.

Abschaffung der Bildungskarenz

Das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld laufen mit 31.3.2025 aus. Für bereits begonnene bzw. unmittelbar bevorstehende Bildungskarenzen sind Übergangsregelungen vorgesehen.

WEITERE BEREITS BESCHLOSSENE MAßNAHMEN

Standortbeitrag der Bankenwirtschaft ("Bankenabgabe")

Die Stabilitätsabgabe (d.h., die von der Bilanzsumme abhängigen Prozentsätze der Stabilitätsabgabe) wird rückwirkend mit 1. Jänner 2025 erhöht. Überdies haben die Kreditinstitute für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils Sonderzahlungen (i.H.v. rund 300 Mio. €) zu entrichten. Die Sonderzahlungen und die Stabilitätsabgabe können nicht als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden.

Standortbeitrag der Energiewirtschaft

Der Energiekrisenbeitrag-Strom und der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger werden verlängert. Die Maßnahme beim Energiekrisenbeitrag-Strom gilt für 5 Jahre in 5 Erhebungszeiträumen bis zum 31.3.2030. Zwei Verschärfungen sind dabei besonders relevant. Die Erlösgrenze, ab der abgeschöpft wird, wird für Überschusserlöse nach dem 31.3.2025 von 120 € auf 90 € je Megawattstunde gesenkt, bei Neuanlagen (welche ab dem 1.4.2025 in Betrieb genommen werden) auf 100 € je Megawattstunde. Überdies wird die Abschöpfungsrate ab 1.4.2025 von 90 % der Überschusserlöse auf 95 % erhöht.
Beim Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger von 40 % der Bemessungsgrundlage endet der letzte Erhebungszeitraum mit dem Kalenderjahr 2029. Der Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger ist für steuerpflichtige Gewinne zu zahlen, welche um mehr als 5 % über dem Durchschnittsbeitrag der Kalenderjahre 2018 bis 2021 liegen.

Verlängerung des Spitzensteuersatzes

Verlängerung des Spitzensteuersatzes (55 %) für Einkommensteile in Höhe über 1 Mio. € um weitere vier Jahre bis inklusive 2029.


Stand: April 2025



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