Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter mit 1.10.2021!

Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter mit 1.10.2021!

Der Stichtag für das Inkrafttreten der neuen Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter gelten nunmehr für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Kündigung durch den Arbeitgeber: Welche Fristen und Termine gelten?

Der Arbeitgeber kann ein Arbeiterdienstverhältnis ab 1.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten fünften Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr
zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Kündigung durch den Arbeitnehmer: Welche Fristen und Termine gelten?

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 1.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z.B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen, als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Was ist zu tun?

Bitte überprüfen Sie als Arbeitgeber, ob die jeweils anwendbaren Kollektivverträge, Betriebs- und Einzelvereinbarungen der neuen Rechtslage entsprechen und bereits aufeinander abgestimmt sind. Denn der Arbeitgeber darf kürzere Kündigungsfristen, die sich z.B. aus einem "alten" Kollektivvertrag ergeben, ab 1.10.2021 nicht mehr anwenden, da ansonsten arbeitsrechtliche Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers entstehen können. Nehmen Sie als Arbeitgeber im Zweifel unbedingt Beratung bezüglich ihrer individuellen Situation in Anspruch, um kostspielige Folgen zu vermeiden.

Information der WKO für die Gastronomie:

Durch eine aktuelle Studie der KMU-Forschung Austria im Auftrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie in der Wirtschaftskammer Österreich, kann anhand der Schwankungen bei der Beschäftigung bzw. bei den Nächtigungszahlen eindeutig belegt werden, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gilt.

Damit bleiben nach Rechtsansicht der gastgewerblichen Fachverbände auch nach 1.10.2021 die bisherigen Kündigungsregelungen in Punkt 21 des zuletzt im Mai 2019 abgeschlossenen Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist – ohne Einschränkung auf fix vorgegebene Kündigungstermine –weiter aufrecht.

Die Berater des sh Personalverrechnungs-Kompetenz-Zentrums stehen Ihnen gerne für alle Themen rund um die Personalverrechnung und des Arbeitsrechts zur Verfügung - 02742/334-700!

Stand: September 2021

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