Was erwarten Sie sich von Ihrer Steuerberatungskanzlei?
Steuer- und Wirtschaftsnews Herbst 2018
Helfen Sie uns, damit wir Ihren Erwartungen entsprechen.
Seit mehr als 5 Jahren beschäftigt sich die sh Beratungsgruppe unter dem Schlagwort „sh2020“ mit der Zukunft der Steuerberatung im Sinne der Möglichkeiten, die uns die Digitalisierung bietet.
Nun wird das Jahr 2020 für die Steuerberatungskanzleien an den Standorten St. Pölten Schreinergasse 6 sowie Kupferbrunnstraße 21 und den Partnerfirmen KMU consulting und BSO EDV-Beratung zu einem Meilenstein in der Firmengeschichte.
Ziel ist es, in diesem Jahr 2020 gemeinsam unser neues Bürogebäude zu beziehen. Dieses wird auf einem Grundstück in der Nähe des Kremser Berges errichtet. Praktisch mitten in der Stadt und doch im Grünen. Damit können künftig alle Steuerberatungs-, Unternehmensberatungs- und EDV-Dienstleistungen unter einem Dach angeboten werden!
Was erwarten Sie sich von Ihrer Steuerberatungskanzlei und vom neuen Kanzleistandort? Dazu würden wir Sie gerne (online) befragen. Bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit – Ihr Feedback und Ihre Anregungen sind uns sehr wichtig! Unter www.sh.at/sh2020 finden Sie Fragen zur Beratungskompetenz und zum neuen Kanzleistandort sowie die Möglichkeit, Anregungen zu geben.
Vielen Dank dafür!
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Neu im sh-Team
Seit September unterstützen uns Steuerberaterin Mag. Sabine Dworak und IT-Experte Gernot Praschl.Frau Mag. Dworak kann auf eine fast 10-jährige Berufserfahrung in der Steuerberatung zurückblicken. Mit ihrer umfassenden Branchenkenntnis unterstützt sie uns sowohl in der Kanzlei Schreinergasse als auch im Büro der Kupferbrunnstraße.
Herr Praschl ist hauptberuflich ITVerantwortlicher im NÖ Pressehaus und ergänzt als Teilzeitkraft das Team der KMU consulting mit Fokus Datenschutz, Informationssicherheit und IT-Organisation.
Die Wahrheit zum 12-Stunden-Tag
Genau gesagt: Die durch Überstunden zulässige Höchst-Tagesarbeitszeit wurde von 10 auf 12 Stunden ausgeweitet.Der lange ersehnte Wunsch der Wirtschaft (und wahrscheinlich auch vieler Arbeitnehmer), dass zwölf Stunden pro Tag gearbeitet werden darf, musste langwierig mit den Arbeitnehmervertretern verhandelt werden. Diese Verhandlungen führten zu einer Reihe von Kompromissen, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten.
Die gute Nachricht vorweg
Wenn (gelegentlich) bis zu 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche gearbeitet wird, entfallen die Strafen seitens des Arbeitsinspektorates. Dass jeder Arbeitnehmer ab 1.9.2018 jederzeit beliebig oft 12 Stunden pro Tag arbeiten darf, ist allerdings nicht der Fall!
Grenze laut Arbeitszeitgesetz
Es gelten nach wie vor die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 9 Abs 4), wonach in 17 Wochen (entspricht etwa 4 Monaten) im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden dürfen. Durch den jeweiligen Kollektivvertrag könnte auch ein längerer Durchrechnungszeitraum zugelassen werden (theoretisch bis zu 52 Wochen).
Die Grenze nach dem Arbeitszeitgesetz ist nicht neu. Bisher hatte sie in der Praxis keine Bedeutung, weil im Normalfall nur 50 Stunden pro Woche gearbeitet werden durften.
Derzeit scheiden sich die Geister, wie die zeitliche Lage des Durchrechnungszeitraumes zu sehen ist. Das Arbeitszeitgesetz (§ 26 Abs 1) sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten hat. Das Arbeitsinspektorat sieht das wohl auch so, sonst würde nicht am Musterformular (vom Arbeitsinspektorat veröffentlicht) eine Spalte dafür vorgesehen sein.
Von einigen Fachleuten wird die Rechtsmeinung vertreten, dass in jedem beliebigen Zeitraum der 48-Stunden-Durchschnitt eingehalten werden müsse. Für die Praxis wäre meines Erachtens nur eine Lösung mit einer definitiven Festlegung des Beginnes des Durchrechnungszeitraumes praktikabel.
Beispielsweise könnte der 1.1. als Start gewählt werden. Am 30.4. wäre dann zum ersten Mal die Kontrolle durchzuführen.
Freiwilligkeit
Eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden ist künftig möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen besteht. Der Arbeitnehmer kann Überstunden über der 10. Stunde (also die 11. bzw. 12. Stunde) bzw. über der Wochengrenze von 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Wird der Arbeitnehmer gekündigt, weil er diese (erhöhte) Überstundenleistung abgelehnt hat, kann er die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anfechten.
Überstunden Abgeltung
Wie sind nun die 11. und 12. Stunde abzugelten? Wie schon bisher liegt beim Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen (laut Arbeitszeitgesetz 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich) eine Überstunde vor, die mit einem Zuschlag zu vergüten ist. Dies gilt auch für die 11. und 12. Stunde. Neu ist jedoch, dass der Arbeitnehmer für diese Stunden ein Wahlrecht bei der Vergütung hat. Er kann also selbst bestimmen, ob er diese Überstunden in Geld oder Zeit (inkl. Zuschlag) abgegolten haben möchte.
Praxistipp: Als Arbeitgeber sollte man sein Zeiterfassungsprogramm um einen neuen „Überstundentopf“ ergänzen, damit das „Herausschälen“ dieser Stunden möglich wird. Auch bei der Gleitzeit kann nun eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden. Bleiben bestehende Gleitzeitvereinbarungen unverändert (z.B. 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche), dann kann der Arbeitgeber trotzdem nicht bestraft werden, wenn gelegentlich 12 Stunden gearbeitet wird (17 Wochen Durchrechnung, max. 48 Stunden im Durchschnitt – siehe oben).
Vorsicht: Ein Blick in den jeweiligen Kollektivvertrag ist notwendig! Es gibt Kollektivverträge, die ausdrücklich festlegen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit nur auf 10 Stunden verlängert werden kann. Dann wäre eine einzelvertragliche Verlängerung bzw. eine Verlängerung durch Betriebsvereinbarung nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob diese Kollektivverträge bei den nächsten Verhandlungen diesbezüglich geändert bzw. angepasst werden.
Was heißt das nun für Sie als Arbeitgeber?
Viele Regeln und doch ein Schritt in Richtung Arbeitszeitflexibilisierung? Ja, denn in der Praxis fallen die (bürokratischen) Strafen für die meist nur gelegentlich auftretenden Überschreitungen der 10-Stunden-Grenze weg! Einen „Freibrief“ bedeutet die neue Regelung allerdings nicht, da nach wie vor auch andere Gesetze einzuhalten sind. Bitte beachten Sie auch, dass die gesetzliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich unverändert geblieben ist.
Und: Die Kollektivverträge müssen hinsichtlich des 12-Stunden-Tages noch angepasst werden. Bleibt zu hoffen, dass die Herbstlohnrunden NICHT zu überzogenen Forderungen seitens der Arbeitnehmervertreter führen!
Die DSGVO für Nachzügler
Am 25. Mai 2018 ist die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Für Nachzügler: Die DSGVO in fünf Punkten.Erfüllung der Informationspflichten
Werden personenbezogene Daten bei einer Person erhoben, so hat der Verantwortliche – also das Unternehmen, das allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung dieser Daten entscheidet – der betroffenen Person einige Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO mitzuteilen. Es sollten daher im Besonderen die Datenschutzbestimmungen auf der Webseite (so eine solche betrieben wird) überarbeitet werden. Legen Sie genaue Abläufe fest, sodass sichergestellt ist, dass diese Informationspflichten erfüllt werden. Zu diesem Zweck könnte auch ein Dokument mit Hinweisen zur Datenverarbeitung erstellt werden, welches beispielsweise an neue Mitarbeiter ausgehändigt wird.
Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 30 DSGVO schreibt die Führung eines Verzeichnisses aller Verarbeitungstätigkeiten vor. Das Verzeichnis dient dem Nachweis einer DSGVO-konformen Datenverarbeitung. In diesem Verzeichnis sind alle in Ihrem Unternehmen vorhandenen Verarbeitungstätigkeiten anzuführen.
Maßnahmen für die Datensicherheit
Hier sollten Sie sich insbesondere folgende Fragen stellen: Wie sind die Zugriffsrechte auf Daten organisiert? Haben ausschließlich Personen Zugriff, die die Daten bei ihrer täglichen Arbeit benötigen? Welche Maßnahmen gibt es zur Abwehr von Hackerangriffen und zum Virenschutz? Wichtig ist, dass Sie für ein angemessenes Schutzniveau sorgen, das „dem Stand der Technik“ entspricht – zum Beispiel ein aktueller Virenschutz.
Erstellung von Auftrags-Verarbeitungsverträgen
Viele Unternehmen bedienen sich bei Datenverarbeitungsprozessen meist der Unterstützung durch Dienstleister aller Art. Dies können IT-Servicefirmen sein oder auch Cloud-Dienstleister. In solchen Fällen handelt es sich um Auftragsdatenverarbeitungen. Mit Ihrem Steuerberater brauchen Sie einen solchen Vertrag in der Regel nicht.
Betroffenenrechte
Die DSGVO gibt den Betroffenen eine Palette von Rechten. Es sollten daher klare Regeln erstellt werden, wie zu verfahren ist, wenn beispielsweise ein (ehemaliger) Mitarbeiter sein gesetzliches Recht auf Auskunft geltend macht
Energiebuchhaltung
Die Struktur einer Finanzbuchhaltung und einer Energiebuchhaltung hat in vielen Bereichen Parallelitäten.Jedes Unternehmen hat eine Finanzbuchhaltung. Sie gibt einen Überblick über Ihre Finanzsituation, liefert die Basisdaten für einen PLAN – IST Vergleich, Kennzahlen können gebildet werden usw. Wer führt schon eine Energiebuchhaltung? Aus meiner Erfahrung führen nur sehr wenige Unternehmen eine Energiebuchhaltung. Dabei setzen sich auch größere Unternehmen oft nur sehr eingeschränkt mit ihren Energiekosten auseinander.
Woran kann dies liegen?
- Meistens liegen die Energiekosten, bezogen auf die Gesamtkosten, nur in einem einstelligen Prozentbereich.
- Viele gehen davon aus, dass man an den Energiekosten ja eh nichts einsparen kann.
- Es gibt keine Aufzeichnungen über den Energieverbrauch, usw.
Die Einführung einer Energiebuchhaltung ist ganz einfach. Man baut sich eine Übersichtstabelle mit allen Energieverbräuchen auf: Strom, Gas, Fernwärme, Öl, Benzin, Diesel, usw. In der Tabelle sind die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Energieträger hinterlegt. Dies ist zum Beispiel für 1 l Benzin – 3,081) kg CO2 und 9,72) kWh/l. In der Folge werden monatlich die Verbrauchswerte eingetragen. Datenquellen für den Energieverbrauch sind meist Energierechnungen: Strom, Gas, Tankrechnungen, Öllieferungen, usw.
Die Erstellung eines monatlichen Energiereports kann dabei wesentlich durch ein online Monitoring System erleichtert werden.
Energiekennzahlen sind ein weiteres Kernstück der Energiebuchhaltung. Eine wichtige Energiekennzahl: der gesamte Energieverbrauch bezogen auf eine Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße kann zB Stück eines Produktes oder Nutzfläche eines Geschäftes sein.
Warum sollte man eine Energiebuchhaltung führen?
- Durch eine einfache Energiebuchhaltung kann in den meisten Fällen eine Reduktion des Energieverbrauches und der damit verbunden Energiekosten um bis zu 20 % erreicht werden.
- Ausreißer werden sofort erkannt, und ein aktives Steuern ist möglich.
- Es ist möglich, eine aktive Reduktion der CO2 Emissionen vorzunehmen und dies als Wert zu seinen Kunden zu transportieren.
Wie in vielen Fällen zeigt sich auch hier: Ökonomie und Ökologie ist in einem Haus miteinander verbunden.
1) Gesamtmenge CO2-Äquivalent inkl. Vorkette – UBA – Datenstand Oktober 2017 2) Diesel (inkl. Beimischung) 11,65 kWh/kg – 0,83 kg/l – UBA - Datenstand August 2018, UBA-Umweltbundesamt
KONTAKT:
DI Dr. Roland Kuras r.kuras@power-solution.eu
Tel.: 01 – 895 79 32
PowerSolution Energieberatung GmbH
www.power-solution.eu
sh-Familienausflug und sh-Familientag
Die Berufsfeuerwehr Wien im 1. Bezirk war Ziel eines sh-Familienausfluges Mitte August. Bei herrlichem Sommerwetter wurden wir in die Geschichte der Wiener Feuerwehr eingeführt und konnten die umfangreichen Gerätschaften testen. Ein tolles Erlebnis für jung und alt!Bereits zum 12. Mal ging der traditionelle sh Familientag am letzten Ferien- Freitag über die Bühne – zum zweiten Mal beim Polizeisportverein St. Pölten. Mitarbeiter, Kunden und Freunde der sh Beratungsgruppe genossen einen Nachmittag voll Spiel, Spaß, Entspannung und Kulinarik. Mal- und Bastelstationen, Bungee-Trampolin, Motorradsimulator, Kinderpolizei – kurz, für alle war etwas dabei. Die Größeren ließen sich bei Shiatsu-Massage sowie „Smoveys“ verwöhnen. Ein Highlight des Familien-Nachmittages war der Auftritt der „Plattler-Mädls“, der zur fröhlichen Stimmung beitrug.
Besonders freuten wir uns über den Besuch von Helmi!
Herzlichen Dank an Gabriele Schebesta- Schaup, die – unterstützt durch die Töchter Katharina und Franziska – wie immer den sh Familientag perfekt organisiert hat!
Familienbonus PLUS
Steuerersparnis für Familien bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr durch den Familienbonus Plus ab 2019!Der als Steuerabsetzbetrag konzipierte Familienbonus Plus reduziert die Einkommensteuer um 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Geburtstag. Danach steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro zu, sofern und solang für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
In den Genuss des vollen Steuervorteils kommen die Eltern dann, wenn sie ein Monatsbrutto-Einkommen von zumindest 1.700 Euro haben. Der Familienbonus Plus kann entweder über den Arbeitgeber mittels Formular beim laufenden Bezug berücksichtigt oder über die Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein beantragt werden. Selbständigen bleibt nur der Weg über die Steuererklärung.
Mit Ende 2018 laufen der derzeitige „Kinderfreibetrag“ und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr aus.
TIPP: Über die Möglichkeit der Aufteilung des Familienbonus Plus und in welcher Höhe geringverdienende Eltern profitieren, informieren die Steuerprofis der sh Beratungsgruppe!
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