Kleinunternehmerpauschalierung - und die steuerliche Erfassung des Energiekostenzuschusses

Umsatzgrenze ab 2023 € 40.000


Unternehmer, die unter die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) fallen, können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Betriebseinnahmen, maximal € 18.900, bzw. bei einem Dienstleistungsbetrieb 20%, höchstens € 8.400. Ermittelt wird der Gewinn aus den Betriebseinnahmen abzüglich der pauschal ermittelten Betriebsausgaben und der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Reise- und Fahrtkosten sowie das Arbeitsplatzpauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden.

€ 40.000 Umsatzgrenze für die Pauschalierung

Bisher konnte die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer (Umsätze bis € 35.000) anwendbar ist. Für Veranlagungen ab 2023 wurde diese Umsatzgrenze für die Pauschalierung um € 5.000 erhöht. Hintergrund dieser Erhöhung ist die aktuelle Teuerung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bleibt daher anwendbar, wenn die um die Umsatzsteuer bereinigten Umsätze den Betrag von € 40.000 nicht überschreiten. Die € 5.000 Euro stellen ebenfalls einen Nettobetrag dar, wie durch den aktuellen Wartungserlass klargestellt wurde.

Beispiel: A erzielt folgende Nettoumsätze: € 20.000 als Fitnesstrainer, € 19.000 aus Fahrradreparaturen und € 15.000 aus Wohnungsvermietungen. Das ergibt einen Nettogesamtumsatz von € 54.000. Da die Kleinunternehmerpauschalierung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anwendbar ist, bleiben diese Umsätze außer Betracht. Die für die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung relevanten Umsätze als Fitnesstrainer und aus der Fahrradreparatur betragen € 39.000 Euro. Damit ist die neue Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten und die Pauschalierung ist anwendbar.

Tipp: Sollten Sie die Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da eine Vorteilhaftigkeitsberechnung die Entscheidung erleichtert.

Wann ist der Energiekostenzuschuss zu erfassen?

Der Zuschuss gemäß Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Daraus folgt, dass der Zuschuss bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern jenem Jahr zuzuordnen ist, für das der Anspruch besteht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist.
Somit ist der (im Jahr 2023) erhaltene Energiekostenzuschuss umsatzmäßig im Jahr 2022 hinzuzurechnen!

Exkurs: Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose Förderzusage vorliegt.

Stand: August 2023

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