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sh Steuer- und Wirtschaftsnews Herbst 2019

Die Wahl 2019 ist geschlagen ...
... was blieb eigentlich von der angekündigten Steuerreform "nach Ibiza"?

Wenn Sie diese Ausgabe der sh steuernews lesen, ist die Wahl 2019 bereits geschlagen und die Regierungsbildung startet hoffentlich zügig! Schon einige Tage früher (am 19.9.) wurden im Nationalrat Teile der von der Türkis-Blauen-Koalition angekündigten Steuerreform beschlossen. Welche steuerlichen Änderungen „nach Ibiza“ konkret von der Reform geblieben sind, lesen Sie hier.

HERBST – ZEIT DER ERNTE, aber auch Zeit, sich über die Zukunft Gedanken zu machen. In der Natur ist der Herbst die Zeit der Ernte – Erntedank und andere Feste zeugen davon. Eine gute Ernte 2020 erfordert jedoch auch, bereits jetzt im Herbst das Feld zu bestellen, und in vielen Fällen wird schon jetzt die Saat für die Ernte 2020 ausgebracht. Unternehmer halten Rückschau, lassen das laufende Jahr Revue passieren und nutzen die Möglichkeit, gegebenenfalls bis zum Jahresende noch Kurskorrekturen vorzunehmen. Zugleich ist gerade jetzt ein guter Zeitpunkt, die Zukunft zu planen – einen Blick ins Jahr 2020 zu werfen. Denn nur wer sich Ziele setzt, hat die Chance, sich oder sein Unternehmen weiterzuentwickeln.

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Bis dahin verbleibe ich mit herbstlichen Grüßen

Ihr Helmut Schebesta

Hier finden Sie die Steuernews zum Downloaden

Steuerreform 2020 bis 2022: Was von der geplanten Steuerreform übrig ist

Durch die politischen Turbulenzen des Sommers 2019 sind im Hinblick auf die ambitionierten Änderungen in der Steuergesetzgebung viele Fragen offen geblieben. Von den umfangreichen geplanten Entlastungen zwischen 2020 und 2022 wurden am 19.9.2019 im Parlament folgende Änderungen beschlossen:

Das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020)
  • Erhöhung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 400 auf EUR 800 netto gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 – die Erhöhung in einem zweiten Schritt auf EUR 1.000 netto ist noch unsicher.
  • Einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer bis EUR 35.000 Jahresumsatz ab 2020 - die Pauschalierung kann für Einkünfte aus Gewerbebetrieb und für jene aus selbstständiger Tätigkeit in Anspruch genommen werden – ausgeschlossen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Eine allfällige Umsatzsteuer ist im Umsatz nicht zu berücksichtigen. Die Pauschalierung bietet pauschale Betriebsausgaben von 20 % für Dienstleistungsbetriebe und 45 % für Produktionsbetriebe - darüber hinaus sind noch die Sozialversicherungsbeiträge eigenständig abzugsfähig. Die Führung von Wareneingangsbuch und Anlagenkartei entfällt. Bei Mitunternehmerschaften gilt die Umsatzgrenze für das gesamte Unternehmen. Eine Inanspruchnahme der Pauschalierung ist im Hinblick auf die Vereinfachung jedenfalls zu überdenken.
  • Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für niedrige Einkommen mittels Steuergutschrift – der maximale Betrag der SV-Erstattung wird auf EUR 300 erhöht.
  • Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages ab 2020 für Einkommen im Kalenderjahr zwischen EUR 15.000 und EUR 21.500 mit einer Einschleifregelung - Maximalerhöhung um EUR 300. Die Berücksichtigung des Zuschlages erfolgt nur im Rahmen der Veranlagung.
  • Auch der Pensionistenabsetzbetrag wird von EUR 400 auf EUR 600 erhöht bzw. der erhöhte Absetzbetrag von EUR 764 auf EUR 964.
  • Vereinheitlichung in Bezug auf Reihengeschäfte bei der Umsatzsteuer durch die gesetzliche Verankerung des Lieferortes, wodurch die geänderte MWSt-RL umgesetzt wird.
  • Die Konsignationslagerregelung erfährt Vereinfachungen, sodass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat nicht mehr registrieren lassen muss.
  • Erhöhung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze auf EUR 35.000 Umsatz ab 2020 – diese Erhöhung ist in Zusammenhang mit der Pauschalierung der Kleinunternehmer bei der Einkommensteuer als angebracht anzusehen.
  • Vorsteuerabzugsfähigkeit von Krafträdern mit einem Emissionswert von Null – Motorfahrräder, Motorräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller – mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb.
  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10 % für elektronische Publikationen – Gleichstellung von elektronischen Publikationen und physischen Büchern, welche ähnliche Inhalte aufweisen. Von diesem ermäßigten Steuersatz sind Recherchedatenbanken sowie Publikationen mit Video- und/oder Musikinhalten ausgeschlossen – auch jene, die Werbezwecken dienen.
  • Neue Berechnungsmethode des CO²-Ausstoßes bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und motorbezogenen Versicherungssteuer.

Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020)
  • Einführung einer Digitalsteuer von 5 % auf Onlinewerbung für „große“ Unternehmen ab 2020 – für jene Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest EUR 750 Mio und einem Umsatz aus der Onlinewerbung im Inland von EUR 25 Mio – „Lex Google & Co“.
  • Haftung von Versandhändlern und Vermittlungsplattformen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer – Online-Plattformen sollen ab 1.1.2021 bei Versandlieferungen von Unternehmen aus Drittstaaten zu Steuerschuldnern für die zugrundeliegende Lieferung werden.
  • Entfall der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen aus Drittländern bis EUR 22 – voraussichtlich ab 2021.

Das Finanz-Organisationsreformgesetz sieht eine Neuorganisation der Finanz- und Zollverwaltung vor, welche mit 1.7.2020 in Kraft treten soll. Die Neuordnung der Bundesfinanzverwaltung wird zukünftig nur mehr fünf Ämter umfassen, die sich durch eine bundesweite Zuständigkeit auszeichnen.
1. Finanzamt Österreich
2. Zollamt Österreich
3. Finanzamt für Großbetriebe
4. Amt für Betrugsbekämpfung
5. Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben

Die derzeit bestehenden Finanzämter werden dann quasi Filialen des Finanzamtes Österreich sein!

Auf den Punkt gebracht:
Das Steuerreformgesetz 2020 bringt für Kleinunternehmen wesentliche Erleichterungen und eine umfassende Entbürokratisierung - sowohl in der Einkommensteuer als auch in der Umsatzsteuer. Für kleine und mittlere Einkommen wirkt sich die Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages und die Anhebung des Pensionistenabsetzbetrages positiv auf die Einkommenssituation aus.

TIPP: Kontaktieren Sie Ihren Steuer-Sachbearbeiter bei sh für weiterführende Informationen zur Steuerreform 2020 bis 2022!

Muss man als Unternehmer an der elektronischen Zustellung durch Behörden ab 2020 teilnehmen?

Mit Beginn 2020 können Behörden grundsätzlich bundesbehördliche Dokumente elektronisch zustellen. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die nicht elektronisch abwickelbar sind, wie z. B. die Zustellung eines Reisepasses.

Versendet nun eine Bundesbehörde künftig ein elektronisches Dokument, so wird zuerst ein Teilnehmerverzeichnis abgefragt, ob der Empfänger elektronisch adressierbar ist. Wenn dies möglich ist, wird das Dokument in das Anzeigemodul „MeinPostkorb“ gelegt, welches für Unternehmer im Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) eingerichtet ist.

In einem Teilnehmerverzeichnis sind alle natürlichen und nicht natürlichen Personen gespeichert, die elektronische Zustellungen empfangen können. Unternehmer sind grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet, außer, das Unternehmen verfügt nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen oder über keinen Internetanschluss.

Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert allerdings mit 1.1.2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Im Juli 2019 wurden unter anderem Teilnehmer von FinanzOnline, die dort nicht auf die elektronische Zustellung entsprechend der Bundesabgabenordnung verzichtet haben, automatisch an das Teilnehmerverzeichnis übermittelt. Die Daten können dort von den Betroffenen überprüft und angepasst werden. Den Teilnehmern von FinanzOnline wurde diesbezüglich ein Schreiben in ihre Databox gestellt. Die Informationen aus dem Teilnehmerverzeichnis werden ab 1.12.2019 für elektronische Zustellungen herangezogen.

TIPP: Für Informationen zur elektronischen Zustellung durch Behörden ab 2020 stehen Ihnen unsere Sekretariatsmitarbeiterinnen zur Verfügung!

Wichtiges Steuerungsinstrument für Unternehmer: Das Budget 2020

Wer ein Unternehmen führt - egal ob Großkonzern oder Ein-Mann-Betrieb, möchte seine Produkte oder Leistungen absetzen, Arbeitsplätze schaffen bzw. erhalten und schließlich auch Gewinne erwirtschaften. Diese allgemeinen Ziele muss jeder Unternehmer für sich konkretisieren und Strategien zu deren Erreichung festlegen.

Damit sind Sie praktisch mitten in der Erstellung einer langfristigen Planung. Ein Ausfluss davon sollte ein konkretes Budget der Umsätze und Aufwendungen für die zukünftige(n) Periode(n) sein. Ein fundiertes Budget mit einer betriebswirtschaftlichen Planung liefert alle notwendigen Informationen für eine erfolgsorientierte Steuerung der Unternehmensaktivitäten. Damit können auch mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden. Krisen entstehen erst gar nicht oder werden zumindest beherrschbar.

Betriebswirtschaftliche Planung zeigt, wie sich geplante Aktivitäten in den verschiedensten Unternehmensbereichen auf den Unternehmenserfolg niederschlagen.

Ein realistisches, nachvollziehbares Budget für das Jahr 2020 verschafft dem Unternehmen eine solide Basis. Neben der Bilanz- und Erfolgsplanung gibt es mehrere Teilpläne: Umsatzplanung, Investitionsplanung, Personalplanung, Liquiditätsplanung.

TIPP: KMU consulting als Partner der sh Beratungsgruppe unterstützt Sie bei der Steuerung Ihres Unternehmens – vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch! Kontakt über die sh Servicenummer: 02742/334.

Seit 1.9.2019 gilt der "Papamonat"!

Seit 1.9.2019 haben Väter von Neugeborenen einen Rechtsanspruch auf einen sogenannten Papamonat, also einer Freistellung anlässlich der Geburt.

Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch den Arbeitgeber besteht allerdings nicht (unter bestimmten Voraussetzungen erhält der Vater den „Familienzeitbonus“ von der Krankenkasse). Im Folgenden eine Übersicht zu einigen wesentlichen Bestimmungen dieser neuen Regelung:
Das „Väter-Karenzgesetz“, in das der Papamonat integriert wurde, regelt, dass unbeschadet des Anspruchs auf Karenz dem Arbeitnehmer
  • auf sein Verlangen
  • für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt des Kindes
  • Freistellung in der Dauer von einem Monat zu gewähren ist,
  • wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt der Vorankündigung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, bis vier Wochen nach Ende des Papamonats.

TIPP: Für Informationen zum Papamonat, der seit 1.9.2019 gilt, kontaktieren Sie bitte die Personalverrechnungsabteilung bei sh!

Spiel, Spass und Action beim traditionellen sh Familientag!

Mitarbeiter, Kunden und Freunde der sh – Schebesta-Beratungsgruppe genossen bei Sommerwetter den Familientag am Gelände des PSV. Mal- und Bastelstationen, Hüpfburg, Helmi, Kinderpolizei, Segway Parcours – kurz, für alle war etwas dabei. Die Größeren ließen sich bei Smoveys - Massage verwöhnen. Ein Highlight des Familien-Nachmittages war die Modell- Hubschrauber-Flugshow von Dietmar Meder.

Herzlichen Dank dafür an meine Gattin Gabriele Schebesta-Schaup, die von unseren Kindern bei der Vorbereitung und Durchführung unterstützt wurde.

Einstimmige Meinung der Besucher: ein perfekt organisiertes Fest!

SH-FACT 27

Die sh Familie: Ski fahren, wandern, Feuerflecken essen, Glühwein trinken, und ...

SH-FACT 20

Unser Führungsteam besteht aus 20 Steuerexperten.

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