Die Beitragsgrundlagenoption in der Land- und Forstwirtschaft

Frist: 30. April 2024 für 2023!


Als Bemessungsgrundlage in der bäuerlichen Sozialversicherung dient der sogenannte Versicherungswert. Der Versicherungswert basiert auf dem finanzamtlich festgestellten Einheitswert und wird pauschal berechnet. Dies kann mitunter dazu führen, dass die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung deutlich vom tatsächlichen Einkommen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers abweicht.

Anpassung mittels Beitragsgrundlagenoption

Mittels Beitragsgrundlagenoption können anstelle des Versicherungswertes die tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, abgeleitet aus dem Einkommensteuerbescheid, des Versicherten für die Beitragsbemessung herangezogen werden. Der dafür notwendige Antrag muss bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, ab dem die Option wirksam werden soll, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einlangen.

Wird der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen geführt, muss der Antrag auf Beitragsgrundlagenoption von allen Betriebsführerinnen und Betriebsführern gestellt werden.

Steuerrechtliche Voraussetzungen

Für die Anwendung der Beitragsgrundlagenoption ist es Voraussetzung, dass der steuerliche Gewinn aus Land und Forstwirtschaft durch Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung und nicht auf Basis der Vollpauschalierung ermittelt wurde.
Da die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption damit bindend für die steuerliche Gewinnermittlung ist und die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens wesentlich beeinflusst, sollte deren Anwendung nur nach umfangreicher steuerrechtlicher Beratung erfolgen.
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Stand: Februar 2024

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