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Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine
Aufzeichnungsverpflichtung für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze,
Plattformen, etc.), die Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland
unterstützen, vorgesehen. Dies kann etwa im Rahmen der „sharing economy“
vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze über eine Plattform (z.B. Airbnb)
vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen Versandhandelslieferungen
durch in der Union niedergelassene Unternehmer.

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch
zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die
Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).
Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim
Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die
Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der
Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche
Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter sollten bedenken, dass diese
Meldeverpflichtung unter Umständen zur Entdeckung von bisher nicht gemeldeten
Einkünften führen kann.


Stand 09.12.2019

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