PV-Anlagen für Privatpersonen - steuerliche Behandlung

Die Informationen kompakt zusammengefasst!


Überschusseinspeisung
Im Regelfall wird der erzeugte PV-Strom hauptsächlich für den eigenen Haushalt verwendet.  Technisch gesehen spricht man hierbei von einer Überschussanlage.
Der den Eigenbedarf übersteigende Strom wird in das Leitungsnetz eingespeist.

Einkommensteuer

Für Einkünfte aus der Überschusseinspeisung von Strom besteht seit dem Jahr 2022 neben dem allgemeinen Veranlagungsfreibetrag von 730 €/Jahr (neben unselbstständigen Einkünften) eine Befreiung von der Einkommensteuer für natürliche Personen (geregelt in § 3 Abs 1 Z 39 EStG).
Befreit ist demnach die jährliche Einspeisung von 12.500 kWh (Kilowatt-Stunden), WENN die Engpassleistung („Modulspitzenleistung“) der Anlage max. 25 kWp (Kilowatt Peak) beträgt.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh-Grenze ist nur der darüberhinausgehende Ertrag einkommensteuerpflichtig.

Beispiel:

Eigentümer eines Einfamilienhauses betreibt eine PV-Anlage mit einer Engpassleistung von 24 kWp und verkauft 14.000 kWh Strom.

Lösung: Die Befreiung kann grundsätzlich angewendet werden, da die Grenze von 25 kWp nicht überschritten wird. Überdies sind die Einkünfte bis zu 12.500 kWh befreit (persönlicher Freibetrag). Die darüberhinausgehenden Einkünfte aus der Einspeisung in der Höhe von 1.500 kWh sind steuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Unabhängig von der einkommensteuerlichen Behandlung, sind Einnahmen aus Stromlieferungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Bei Lieferung an Wiederverkäufer (Energieversorgungsunternehmen – EVU) kommt das Reverse-Charge-System zur Anwendung, d.h., dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (das ist jenes EVU, dem der produzierte Strom verkauft wird) übergeht.

Im Regelfall wird bei kleineren Anlagen die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten; damit gilt dieser Betreiber als Kleinunternehmer, und es ist keine Umsatzsteuerpflicht und keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben.

Elektrizitätsabgabe

Für die selbsterzeugte und selbstverbrauchte Energie ist seit 2020 eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe vorgesehen.
Allerdings ist die Anlage dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen ab Inbetriebnahme zu melden und die Steuerbefreiung zu beantragen. Diese Meldung erfolgt auf elektronischem Weg (FinanzOnline) oder in sonstiger schriftlicher Form.
Diese Meldung sollte auch für private Anlagen mit mehr als 5.000 kWh Eigenverbrauch durchgeführt werden.
Mit der Steuerbefreiung sind allerdings (jährliche) Aufzeichnungsverpflichtungen verbunden!

Conclusio

Für private Photovoltaikanlagen, die in Form einer Überschusseinspeisung betrieben werden, stellen sowohl der Freibetrag für bis zu 12.500 kWh eingespeisten Strom als auch die anlagenbezogene Freigrenze von 25 kWp hohe Grenzen dar, die wahrscheinlich selten überschritten werden. Meistens werden die dafür benötigten Dachflächen nicht zur Verfügung stehen.
Somit führen nur selten private PV-Anlagen, die in Form einer Überschusseinspeisung betrieben werden, zu einkommensteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen!

Volleinspeisung
Im Unterschied zur Überschusseinspeisung, wird bei der Volleinspeisung die gesamte erzeugte Energie in das Leitungsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) verkauft.
Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird vollständig vom Netz bezogen.

Einkommensteuer

Bei der Volleinspeisung stellt die PV-Anlage eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar (außer bei Liebhaberei – d.h., wenn kein „Gesamtgewinn“ aus dem Betrieb der Anlage erzielt wird).
Ob die Person daneben eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ist irrelevant.

Sämtliche Einnahmen aus dieser Einspeisung sind als Betriebseinnahmen und Aufwendungen aus dem Betrieb der PV-Anlage (inkl. AfA - steuerlich beträgt die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer20 Jahre; ab Inbetriebnahme 2023 können im ersten Jahr zusätzlich 15 % IFB geltend gemacht werden) als Betriebsausgaben zu qualifizieren.

Umsatzsteuer

Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Damit entsteht Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht die Befreiung für Kleinunternehmer Anwendung findet.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig.
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger (das ist jenes EVU, an das der produzierte Strom verkauft wird) über (sg. Reverse Charge).
Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.

Sozialversicherung

Da bei der Volleinspeisung eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle vorliegt, ist auch die Sozialversicherungspflicht zu beachten, wenn die PV-Anlage von einer natürlichen Person oder Personengemeinschaft betrieben wird.

Daher ACHTUNG bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension!


Stand: Juni 2023

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