sh Steuer- und Wirtschaftsnews Frühling 2109
SH 2.0 – DER DIGITALE DATENAUSTAUSCH MIT IHRER STEUERKANZLEIVor einem Jahr – Ende April 2018 – haben wir Sie ins Schloss Thalheim geladen, um Ihnen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Zeitalter der Digitalisierung vorzustellen.
Die Erfahrungen mit jenen Klienten, wo wir seither gemeinsam versucht haben, die Prozesse im Unternehmen zu optimieren, waren äußerst positiv.
Durch Vermeidung der Mehrfacherfassung von Belegen (bspw. für die Buchhaltung, den Zahlungsverkehr, die offene Postenverwaltung) können wertvolle Arbeitszeit und technische Ressourcen eingespart werden. Gerade in KMUs ist die Zeit immer ein knappes Gut! Ein weiterer positiver Effekt ist die Vermeidung von Fehlerquellen, wenn vorhandene Daten für die Buchhaltung genutzt werden (wie zB die automatische Bankauszugsverbuchung).
Schließlich ging 2018 BMD Com – die Kommunikationsplattform zwischen Steuerberater und Klient - online. Diese ermöglicht, dass Sie uns (eingescannte) Belege online zur Verbuchung übermitteln können – sogar via Smartphone-App. Außerdem haben Sie Datenzugriff auf Ihre Auswertungen und Dokumente. Näheres dazu finden Sie unter www.sh.at im Menüpunkt „service.sh.at“ oder einfach service.sh.at!
Vielleicht haben Sie gerade im Frühjahr die Kraft, „eingefrorene“ Arbeitsabläufe in Ihrem Unternehmen zu erneuern – genauso, wie die Natur das jedes Jahr im Frühling macht.
Die sh-Berater unterstützen Sie gerne dabei!
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen erfolgreiche Frühlingstage,
Ihr Helmut Schebesta
Hier finden Sie die Steuernews zum Downloaden
Etappen zur angekündigten Steuerreform
Die von der Regierung angekündigte Steuerreform, die in drei Etappen durchgeführt werden soll, gibt noch wenig Raum für konkrete Steuerplanung.Obwohl, die erste Etappe 2019 mit dem Familienbonus Plus wurde bereits umgesetzt! Einen ersten Erfahrungsbericht dazu finden Sie weiter unten.
2020 sollen insbesondere kleine Einkommensbezieher durch eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Ebenfalls noch im nächsten Jahr soll es einfachere Pauschalierungen für Kleinunternehmer geben.
Unternehmer müssen sich noch etwas länger gedulden. Für 2021 ist eine Tarifreform geplant, die eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes (derzeit 25 %) bringen soll. Zudem sollen Kleinunternehmer künftig erst ab einem Nettoumsatz über 35.000 Euro Umsatzsteuer verrechnen müssen (derzeit 30.000 Euro).
Wir werden Sie jedenfalls über die weiteren Entwicklungen am Laufenden halten!
Familienbonus Plus - ein erster Erfahrungsbericht
Die gute Nachricht: Seit 1.1.2019 ersparen sich Familien 1.500 Euro pro Jahr und Kind (unter 18 Jahren), wenn sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen. Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes beträgt die Steuerersparnis immerhin noch 500 Euro pro Jahr – allerdings nur, solange Familienbeihilfe bezogen wird.(Die schlechte Nachricht lautet übrigens: Den Kinderfreibetrag und die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr gibt es letztmalig für das Jahr 2018!)
Wie kommt man zu dieser Steuerbegünstigung?
Die Mehrzahl der Arbeitnehmer/-innen hat sich dazu entschlossen, den Familienbonus über die laufende Personalverrechnung des Arbeitgebers monatlich berücksichtigen zu lassen. Dazu hält die sh Beratungsgruppe für Arbeitgeber eine Checkliste mit allen vom jeweiligen Mitarbeiter erforderlichen Punkten bereit (www.sh.at // Bereich „Musterformulare“).
Bitte achten Sie als Arbeitgeber darauf, dass alle in der Checkliste angeführten Unterlagen vom Mitarbeiter beigestellt werden. Nur wenn alle Unterlagen vorhanden sind, kann der Familienbonus Plus in der laufenden Personalverrechnung berücksichtigt werden. Formale Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Monatsbezug ist das „Formular E30“, das vorgelegt werden muss. Jedenfalls beantragt werden kann der Familienbonus Plus jährlich im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung (erstmalig für das Jahr 2019); Selbstständigen bleibt ohnehin nur der Weg über die Einkommensteuererklärung.
Aufteilung zwischen den (Ehe)Partnern?
Aus steuerlicher Sicht kann es durchaus interessant sein (vor allem dann, wenn beide Elternteile über ein geringeres Einkommen verfügen), den Familienbonus Plus zwischen den (Ehe)Partnern aufzuteilen. Aufgeteilt werden kann jedoch nur im Verhältnis 750/750 (bzw. 250/250). Dafür kann pro Kind entschieden werden, ob der Bonus aufgeteilt oder zur Gänze von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
Etwas komplizierter wird es erfahrungsgemäß bei getrennt lebenden Eltern. Auch in diesem Fall besteht die grundsätzliche Möglichkeit, den Familienbonus Plus aufzuteilen, setzt aber voraus, dass zwischen den Elternteilen Einigkeit herrscht.
Einschränkend muss außerdem gesagt werden, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil nur dann den vollen Bonus erhält, wenn der Unterhalt vollständig geleistet wird! (Widrigenfalls steht der Bonus nur eingeschränkt oder gar nicht zu.)
Ab bzw. bis wann erhält man den Familienbonus Plus?
Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Demgemäß ist man berechtigt, den Bonus ab dem Monat zu beantragen, in dem das Kind zur Welt kommt (monatl. 125 Euro). Ab dem Folgemonat der Vollendung des 18. Lebensjahres reduziert sich der Familienbonus Plus auf 500 Euro (monatlich 41,67 Euro).
Beispiel:
18. Geburtstag am 15. Mai, keine Berücksichtigung mehr im Juni.
Wenn der Arbeitnehmer eine neuerliche Erklärung (Formular E30) und einen Nachweis über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vorlegt, kann der Familienbonus Plus (in geringerer Höhe) weiter berücksichtigt werden. Bei Wegfall der Familienbeihilfe ist aber jedenfalls kein Familienbonus Plus mehr zu berücksichtigen.
Haftet der Arbeitgeber bei unrichtigen Angaben des Mitarbeiters?
Die aktuelle Wartung der Lohnsteuerrichtlinien trifft zur Haftung des Arbeitgebers folgende Aussagen: Der Arbeitnehmer hat das Formular E30 – wie oben angeführt - mit den entsprechenden Angaben zum Kind beim Arbeitgeber abzugeben. Zudem muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Nachweis über den Familienbeihilfenbezug bzw. im Falle eines unterhaltszahlenden Elternteiles den Nachweis über die Leistung des gesetzlichen Unterhalts vorlegen. Dies kann beispielsweise hinsichtlich der tatsächlichen Leistungen durch einen aktuellen Zahlungsnachweis erfolgen. Erhält der Arbeitgeber einen Nachweis über die bisher erfolgte Unterhaltszahlung und nimmt er diese zum Lohnkonto, so löst die spätere Säumigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich des Familienbonus Plus aus.
Auch nachträgliche Berichtigungen - zB im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung - führen in der Regel nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Arbeitnehmers richtig berechnet und einbehalten hat.
Bei offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus allerdings nicht berücksichtigen. So besteht eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers dann, wenn offensichtlich unrichtige Erklärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden! Dies wäre in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben.
Wie ist mit laufenden Änderungen umzugehen?
Ändern sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer, so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats mittels des Formulars E31 zu melden.
Folgende Änderungen sind beispielsweise bekanntzugeben:
- Wegfall der Familienbeihilfe
- Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes
- Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten
- Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft
- Wegfall des Anspruchs auf den Unterhaltsabsetzbetrag
Der Arbeitgeber hat ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse den Familienbonus Plus, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, entsprechend zu berücksichtigen. Dies kann in der Lohnverrechnung eine Aufrollung erforderlich machen.
Die gewählte Aufteilung des Familienbonus Plus (dh zur Gänze oder zur Hälfte) kann vom Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres nur bei einer Änderung der maßgebenden Verhältnisse verändert werden. Gemeint sind meines Erachtens die Änderungen, die mittels Formular E31 bekanntgegeben werden müssen.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedenfalls nicht mehr in voller Höhe berücksichtigen darf ab dem Folgemonat, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat (siehe weiter oben)!
TIPP: Für weiterführende Information stehen die sh-Personalverrechnungsabteilungen gerne Ihnen zur Verfügung! Arbeitnehmer finden einen Fragen-Antworten-Katalog auf der Homepage des BMF unter: https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html
Das neue WLTP-Testverfahren - und die Auswirkung auf den KFZ-Sachbezug
Ob für die Privatnutzung eines Pkws ein Sachbezug von 1,5 % oder 2 % anzusetzen ist, hängt vom maximalen CO2-Emissionswert eines Pkws im Jahr der Anschaffung (bei Gebrauchtwagen gilt das Jahr der Erstzulassung) ab. Auch die Berechnung der NoVA hängt von diesem Wert ab.Das bisherige Verfahren zur Feststellung des CO2/km-Wertes eines Pkws (NEFZ - Neuer Europäischer Fahrzyklus) wurde umgestellt auf ein neues, nämlich das WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure). Dies soll realistischere Ergebnisse bezüglich CO2-Emissionen liefern.
Laut Finanzministerium gilt nun für 2019: Seit 1.9.2017 wird bei allen neu typisierten Pkws das Prüfverfahren WLTP angewendet. Dieser Wert kann auf den NEFZ-Wert zurückgerechnet werden. Für diese Fahrzeuge ist für Sachbezug und NoVA der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gilt der alte NEFZ-Wert. Seit 1.9.2018 sind auch alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen. Auch für diese Fahrzeuge ist der korrelierende NEFZ-Wert zu verwenden. Der korrelierende NEFZ ist im Zulassungsschein bereits ausgewiesen. Ist im Zulassungsschein noch der ursprüngliche NEFZ-Wert ausgewiesen, so ist dieser für die Besteuerung heranzuziehen.
Ab 1.1.2020 gilt: Für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA sind voraussichtlich die neuen, nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Emissionen heranzuziehen. Der CO2-Emissionswert kann dem Zulassungsschein entnommen bzw. bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen online abgefragt werden.
TIPP: Jährliche CO2-Grenzwerte, bis zu dem der 1,5-%ige Sachbezug (darüber hinaus 2 %) angewendet werden kann (es gilt der Anschaffungszeitpunkt):
2017: 127 g/km
2018: 124 g/km
2019: 121 g/km
2020: 118 g/km
(Umsatz-)steuerliche Behandlung von Gutscheinen seit 1.1.2019
Seit 1.1.2019 ist für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen zu prüfen, ob ein sogenannter „Einzweck-Gutschein“ oder ein „Mehrzweck-Gutschein“ vorliegt.Es ist also nicht mehr zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen zu unterscheiden. Bei einem Einzweck-Gutschein stehen der Ort der Leistung, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheines bereits fest.
Beispiele Einzweck-Gutscheine:
- Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.
- Gutschein für Schuhe, der in allen Filialen eingelöst werden kann.
Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder andere Gutschein.
Beispiele Mehrzweck-Gutscheine:
- Gutschein für einen Restaurantbesuch, bei dem der Gutscheinbetrag sowohl für Speisen als auch Getränke eingelöst werden kann.
- Gutschein für den Kauf von Schreibwaren, der sowohl in Österreich als auch in Deutschland einlösbar ist.
Umsatzsteuerliche Folgen
Bereits bei Übertragung (Ausstellung) eines Einzweck-Gutscheines ist von der Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, auszugehen. Somit wird bei der Übertragung Umsatzsteuer ausgelöst. Die Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen stellt hingegen noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Bei Mehrzweck- Gutscheinen ist, wie in der Vergangenheit, erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und führt zur Entstehung der Steuerschuld.
TIPP: Wenn Sie von der Neuregelung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen betroffen sind (weil Sie sogenannte Einzweck-Gutscheine ausstellen), empfehlen wir, Ihr Registrierkassensystem, so noch nicht veranlasst, umzustellen.
Die sh-Berater stehen gerne zur Seite!
Nützliche Apps der SVA - auch für GKK-Versicherte
Die Sozialversicherungsträger stellen nun neben den Online-Serviceportalen auch nützliche Apps fürs Smartphone zur Verfügung.Meist ist dazu eine sogenannte sichere Verbindung beispielsweise mittels Handy-Signatur erforderlich. Die Handy- Signatur wirkt wie eine amtliche elektronische Unterschrift und kann über Finanz Online aktiviert werden.
Nähere Informationen zur Handy-Signatur finden Sie unter www.buergerkarte.at
Die Apps im Detail
Für SVA-Versicherte
SVA-App
Diese App bietet allen SVA-Versicherten (die dem GSVG unterliegen) folgende Funktionen:
- Rechnung zur Vergütung oder eine Verordnung zur Bewilligung einreichen. Dazu werden mit dem Handy die Rechnung und die Zahlungsbestätigung gescannt und die Erstattung nach Eingabe der Kontodaten (falls nicht hinterlegt) beantragt.
- Anträge einsehen (zB bereits eingereichte Rechnungen).
- Versicherungsbestätigung, Saldenbestätigung, Versicherungsdatenauszug oder Gesundheitskonto abrufen.
MeineSV Check
Mit dieser App können folgende Daten abgerufen werden:
- Krankenversicherung: Bei welchem Krankenversicherungsträger sind Sie versichert?
- Arztbesuche: Wann haben Sie zuletzt welchen Arzt besucht?
- Daten Ihrer e-card, wie zB auch Ihre europäische Krankenversicherung- Kartennummer
- Versicherungsdatenauszug: Durch Eingabe eines Zeitraumes wird ein Auszug Ihrer Versicherungsdaten angezeigt.
Für GKK-Versicherte
MeineSV Cash
Mit der App „MeineSV CASH“ können GKK-Versicherte zB ihre Rechnungen von Wahlärzten, Wahltherapeuten oder von Heilbehelfen als Anträge auf Kostenerstattungen einreichen. Dabei wird die Rechnung mit dem Smartphone fotografiert und mit der App bei der Gebietskrankenkasse eingereicht.