Arbeiten von zu Hause aus war schon vor der Corona-Pandemie ein Wunsch vieler Mitarbeiter. Mit dem Homeoffice-Gesetz wurden erstmalig auch die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen.
Inwieweit Homeoffice auch für den Arbeitgeber interessant ist und welche betrieblichen Rahmenbedingungen erforderlich sind, lesen Sie nachfolgend.

Generell wird Homeoffice nur für wenige Bereiche bzw. Branchen geeignet sein, nämlich für Verwaltungstätigkeiten eines Unternehmens (zB beratende Unternehmen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Unternehmensberater).

Und die Vorteile für den Arbeitergeber liegen wahrscheinlich eher im sozialen Bereich - wie Betriebsklima, Mitarbeiterzufriedenheit, Flexibilität („Vereinbarkeit Beruf und Familie“) als auf der wirtschaftlichen Seite.
Faktum ist jedoch auch, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Homeoffice anbieten, attraktivere Arbeitgeber für Arbeitsuchende sind!
Jedenfalls setzt Homeoffice aus meiner Sicht ein hohes Vertrauen zum Mitarbeiter voraus – nicht nur aus Datenschutzgründen.

Homeoffice und Arbeitsrecht
Wenn Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten sollen, müssen zuerst betriebliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Wobei der Begriff „Homeoffice“ im § 2 h AVRAG geregelt ist. Demnach liegt Homeoffice vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Homeoffice bedeutet außerdem, dass dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht und das Homeoffice nur an manchen Tagen zur Leistungserbringung genutzt wird.
Arbeitsrechtlich ist festzuhalten, dass weder der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen kann, noch hat der Mitarbeiter das Recht, ohne Zustimmung des Arbeitgebers seine Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.
Basis von Homeoffice ist eine (schriftliche) Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Homeoffice und Datenschutz / IT-Richtlinien des Unternehmens
Beim Thema Datenschutz sind nicht nur innerbetriebliche Regelungen zu beachten, möglicherweise wird es bestimmte Tätigkeiten – insbesondere sehr vertrauliche – geben, die NICHT im Homeoffice verrichtet werden dürfen. In einigen Fällen werden auch berufsrechtliche Bestimmungen einer Homeoffice-Tätigkeit widersprechen.
Hier empfehle ich eine eindeutige Regelung in der Homeoffice-Vereinbarung!
Wichtig ist außerdem, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den IT-Richtlinien eines Unternehmens entspricht (zB Firewall, Antiviren-Programme). Diesen wird wahrscheinlich am ehesten entsprochen, wenn die technischen Komponenten des Homeoffice-Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden!

TIPP: sh unterstützt Sie bei der Homeoffice-Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern (PV-Kompetenzzentrum – Telefon: 02742/334 700)!

SH-FACT 20

Unser Führungsteam besteht aus 20 Steuerexperten.

SH-FACT 26

Bei sh sind 40-jährige Dienstjubiläen keine Seltenheit.

SH-FACT 29

Ökologisch: Eigene Photovoltaikanlagen speisen unsere Computer.
Newsletter
E-Mail-Adresse*
Vorname
Nachname
Ich erteile meine Zustimmung von der sh Schebesta Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH auf dem Weg elektronischer Post (E-Mails) kontaktiert zu werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich jederzeit berechtigt bin, diese Zustimmung zu widerrufen.*
Zustimmung zur Datenverarbeitung*

SH ist Ihr Unternehmensberater und Steuerberater in Niederösterreich: St.Pölten, Böheimkirchen, Spitz und Wien | Mehr