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Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung

Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA)Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer im Regelfall entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Die UVA muss aufbewahrt und ab Erreichen von bestimmten Grenzwerten an das Finanzamt übermittelt werden.


Grenzwert1) Vorjahresumsatz über € 100.000,00
    Über € 100.000,00 sind Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich an
    das Finanzamt zu übermitteln.
2) Vorjahresumsatz bis € 100.000,00
    Bis € 100.000,00 ist die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich
    abzugeben.
3) Vorjahresumsatz bis € 30.000,00
    Bei einem Vorjahresumsatz bis € 30.000,00 müssen Unternehmer,
    die zur Steuerpflicht optiert haben, zwar vierteljährlich eine
    Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und bei den
    Unternehmensaufzeichnungen aufbewahren. Wenn diese
    Kleinunternehmer ihre Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch
    laufend spätestens am Fälligkeitstag entrichten
    ("interne Voranmeldung"), brauchen sie die UVA nicht beim
    Finanzamt einreichen.


Keine VoranmeldungUnternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze tätigen (z. B. Ärzte), Kleinunternehmer (bis € 30.000,00 Umsatz), die nicht zur Steuerpflicht optieren, und pauschalierte Land- und Forstwirte (bis € 400.000,00 Umsatz) müssen in der Regel keine Voranmeldung abgeben.


Bis wann ist die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben?Die UVA ist spätestens bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr) zweit folgenden Kalendermonats einzureichen.


Zusammenfassende Meldung (ZM)Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen (B2B-Generalklausel) an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine "Zusammenfassende Meldung" (ZM) an die Finanz übermitteln.

Die Zusammenfassende Meldung muss für den Meldezeitraum (Monat, Quartal) bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats grundsätzlich elektronisch abgegeben werden.

Stand: 27. April 2017

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