PV-Anlagen im Privatbereich: Änderung bei der Steuerpflicht ab 2023!

... auf 35 kWp Engpassleistung und 25 kWp Anschlussleistung


Einkommensteuer

Wie berichtet, stellen Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das Netz grundsätzlich - abgesehen insbesondere von Liebhaberei - Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. In einer eigenen gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz wurden aber ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Bestimmung geändert. Bei der Anlage ist ab der Veranlagung 2023 zu beachten, dass die Engpassleistung von 35 kWp und deren Anschlussleistung die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Damit greift die Steuerbefreiung in Zukunft auch, wenn die Engpassleistung bis zu 35 kWp beträgt, wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.

Im Conclusio bedeutet dies, dass private PV-Anlagen großteils steuerfrei betrieben werden können!

Zur Definition der Engpassleistung soll laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung § 5 Abs. 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) und zur Definition der Anschlussleistung § 7 Abs. 1 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) herangezogen werden.

Elektrizitätsabgabe

Für die selbsterzeugte und selbstverbrauchte Energie ist eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe vorgesehen. Allerdings ist die Anlage dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen ab Inbetriebnahme zu melden und die Steuerbefreiung zu beantragen. Diese Meldung erfolgt auf elektronischem Weg (FinanzOnline) oder in sonstiger schriftlicher Form.

TIPP: Für Fragen stehen Ihnen die sh-Spezialisten gerne zur Verfügung!


Stand: September 2023

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