Waldfonds: Welche Förderungen können bereits beantragt werden?

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Seit dem 1.2.2021 sind erste Anträge auf Förderungen aus dem Waldfonds möglich. Die Eckpunkte der Maßnahmen, die bereits jetzt gefördert werden können, haben wir nachstehend für Sie zusammengefasst. Freilich gelten für einzelne Maßnahmen besondere Bedingungen und Einschränkungen, weshalb jedes Projekt eingehend geprüft und gesondert beurteilt werden sollte.

Mehr zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen Förderungen aus dem Waldfonds beantragt werden können, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag,

Maßnahme 1: Wiederaufforstung und Pflegemaßnahmen nach Schadereignissen

Gefördert werden Projekte

  • zur standortangepassten und klimafreundlichen Wiederaufforstung,
  • zur anschließenden Pflege (z.B. durch Kulturpflege) sowie
  • zum Schutz des Forstbestandes vor Wildschäden (z.B. durch Zäune oder jagdbetriebliche Konzepte).

Voraussetzung ist eine Bestätigung der Forstbehörde, dass mindestens 20 % einer Mindestwaldfläche von 100 Hektar innerhalb einer Forstaufsichtsstation (unabhängig von der jeweiligen Besitzstruktur) von bestimmten Schadereignissen (z.B. Wind-, Schnee- oder Eisbruch, Schäden durch extreme Wetterereignisse oder durch massenhaft auftretende Forstschädlinge, Schäden in Folge des Klimawandels oder durch bestandsgefährdende Krankheiten) betroffen sind.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit besonderer Schutzfunktion) zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten.

Maßnahme 2: Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung

Gefördert werden Projekte mit der Zielsetzung,

  • "klimafitte" Wälder zu entwickeln,
  • die Biodiversität des Waldes zu stärken,
  • stabile Mischbestände zu schaffen und
  • die genetischen Ressourcen des Waldes zu erhalten und zu verbessern.

Förderungsfähig sind z.B. Maßnahmen zur Wiederaufforstung, zur Kulturpflege, zur Bestandsumwandlung und zur Verjüngung.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 60 % (alle Waldflächen) bzw. 80 % (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten. Sofern eine Investition in Spezialgeräte gefördert werden soll, beträgt der Zuschuss hingegen nur 30 %.

Maßnahme 3: Abgeltung der durch den Klimawandel verursachten Borkenkäferschäden

Durch die Förderung soll ein Wertverlust am Forstbestand, der durch Borkenkäferbefall verursacht wurde, ausgeglichen werden. Die Feststellung, ob ein solcher Schaden vorliegt, erfolgt dabei für forstwirtschaftliche Teilflächen ab 0,1 Hektar anhand der Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

Gefördert werden pauschal € 3.500,00 für jeden Hektar geschädigte Fläche (bis höchstens 30 % des durchschnittlich kalkulierten Hektarwerts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Waldfondsgesetzes). Der Förderbetrag ist mit € 200.000,00 pro Antragsteller begrenzt, während die Untergrenze der Förderung mit € 1.000,00 pro Antragsteller festgelegt ist.

Maßnahme 4: Errichtung von Nass- und Trockenlagerstätten für Schadholz

Gegenstand der Förderung sind

  • Investitionen in die Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten für Schadholz,
  • Maßnahmen zur besseren Verbringung und Manipulation des Schadholzes sowie
  • Konzepte und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik

mit der Zielsetzung, die Ausbreitung von Schädlingen durch die schnelle Abfuhr des Schadholzes aus dem Wald einzudämmen und die Holzqualität zu sichern.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass in geförderten Nass- oder Trockenlagerstätten währen der Behaltefrist von fünf Jahren mindestens 95 % Holz aus österreichischen Befalls- oder Katastrophengebieten gelagert wird.

Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von

  • 100 % bei Konzepten und Machbarkeitsstudien im Bereich Schadholzlogistik und
  • 80 % bei der Errichtung von Nass- oder Trockenlagerstätten und bei Maßnahmen zur schnellen Verbringung des Schadholzes in eine Nass- oder Trockenlagerstätte

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten geleistet.

Maßnahme 5: Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme

Gefördert werden

  • Anpassungen von Spezialgeräten zur mechanischen Entrindung von Schadholz,
  • Maßnahmen zur maschinellen Entrindung von Schadholz im Wald oder an der Trockenlagerstätte und
  • vorbeugende Forstschutzmaßnahmen (z.B. Mulchen, Legen von Fangbäumen, Hygienemaßnahmen),

durch die verhindert werden soll, dass sich rindenbrütende Schädlinge weiter vermehren können.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von 80 % zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Maßnahme 6: Sicherstellung der Waldbrandprävention

Gefördert werden unter anderem

  • Maßnahmen zur vorbeugenden Waldbehandlung in Risikogebieten,
  • Investitionen in vorbeugende Infrastruktur sowie in Spezialgeräte und -ausrüstung zur Waldbrandbekämpfung und -prävention auf der Grundlage einer regionalen Waldbrandbekämpfungsstrategie,
  • Maßnahmen zur Abwehr von Folgerisiken (z.B. Erosions- und Bodenschutz) und
  • Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand.

Der Antragsteller muss dabei unter anderem nachweisen, dass er über alle rechtlichen Bewilligungen und Genehmigungen verfügt, die für das zu fördernde Projekt erforderlich sind. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass sich die Waldfläche, für die eine Förderung beantragt wird, in einem Gebiet mit mittlerem bis hohen Waldbrandrisiko befindet.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss von

  • 100 % bei Maßnahmen zur öffentlichen Bewusstseinsbildung, zur Einsatzplanung und im Rahmen des Ausbildungsprogramms Waldbrand und
  • 80 % bei allen übrigen Maßnahmen

zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- und projektbezogenen Personalkosten.

Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.

Stand: 08. April 2021

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es?

Nicht nur die Häufung extremer Wetterereignisse wie etwa Stürme oder Dürren, sondern auch Schnee- und Eisbruch, Bodenerosion und nicht zuletzt die Borkenkäferplage der letzten Jahre setzen den forstwirtschaftlichen Betrieben besonders zu. Um die betroffenen Betriebe finanziell zu unterstützen, wurde der Waldfonds eingerichtet, aus dem Förderungen für bestimmte Maßnahmen abgerufen werden können. Die Voraussetzungen dafür sind in einer eigenen Förderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus festgelegt, deren wesentliche Eckpunkte wir für Sie zusammengefasst haben.
Wer kann Förderungen aus dem Waldfonds beantragen?

Antragsberechtigt sind unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das sind natürliche Personen, im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder andere Personenvereinigungen mit Niederlassung in Österreich, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Der Bewirtschafter darf allerdings nicht als "Unternehmen in Schwierigkeiten" gelten. Ausnahmen davon bestehen nur für die erste und dritte Fördermaßnahme und nur dann, wenn die Schwierigkeiten erst durch bestimmte Schadensereignisse verursacht wurden.
Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Förderungen aus dem Waldfonds abgerufen werden können, müssen einige allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit: Eine Förderung aus dem Waldfonds wird nur dann gewährt, wenn dem Antragsteller das zu fördernde Projekt ansonsten nicht wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Antragsteller muss außerdem darauf achten, dass das Projekt insgesamt wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam angelegt ist. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller z.B. Vergleichsangebote einholen oder Referenzkosten erheben. Zudem ist Voraussetzung, dass die Gesamtfinanzierung des zu fördernden Projekts sichergestellt ist.
  • Befähigung des Antragstellers: Der Antragsteller muss ganz generell dazu in der Lage sein, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Darüber hinaus muss der Antragsteller aber auch über die fachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um das zu fördernde Projekt umzusetzen.
  • Keine Doppelförderung: Keine Förderung aus dem Waldfonds steht zu, wenn für das Projekt bereits eine Förderung aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurde.
  • Behaltefrist und Instandhaltung: Der Antragsteller muss Investitionsgegenstände, die mit Mitteln aus dem Waldfonds gefördert werden, ab Fertigstellung für fünf Jahre ordnungsgemäß und dem jeweiligen Förderzweck entsprechend betreiben. Soll das Eigentum an geförderten Investitionsgegenständen übertragen werden, dann muss diese Verpflichtung mitübertragen werden.
  • Publizität: Sofern bauliche Investitionen mit mehr als € 50.000,00 oder Sachkosten mit mehr als € 10.000,00 gefördert werden, muss der Antragsteller öffentlich auf die Förderung aus Bundesmitteln hinweisen, indem er z.B. geeignete Hinweisschilder aufstellt oder Aufkleber anbringt. Wie genau ein solcher Hinweis auszusehen hat, erfährt der Antragsteller bei der zuständigen Förderstelle.
  • Keine Ausschlussgründe: Schließlich dürfen sich aus dem Gesetz oder der Förderrichtlinie keine Ausschlussgründe ergeben.
Was wird gefördert?
Die Förderungen aus dem Waldfonds werden grundsätzlich als finanzielle Zuschüsse zu den anrechenbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten gewährt. Nur im Rahmen der Maßnahme zur Abgeltung der durch Borkenkäferschäden verursachten Wertverluste bestehen die Förderungen in einem teilweisen Ersatz des entgangenen Einkommens.
Die Förderrichtlinie sieht dabei für die förderbaren Investitions-, Sach- oder Personalkosten jeweils eigene Obergrenzen vor. Außerdem müssen die anrechenbaren Kosten über € 500,00 betragen, um eine Förderung aus dem Waldfonds beantragen zu können.
Jedenfalls nicht zu den förderbaren Kosten zählen:
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten,
  • Leasingkosten für geleaste Investitionsgüter,
  • Kosten für nicht dem Stand der Technik entsprechende Investitionen,
  • Kosten aus Kleinbetragsrechnungen, deren Rechnungssumme weniger als € 200,00 beträgt,
  • Kosten für Repräsentation, Verpflegung und Bewirtung,
  • Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug sowie
  • Kosten, die nicht eindeutig einem Vorhaben zugeordnet werden können.
Ab wann wird gefördert?

Grundsätzlich gilt, dass nur solche Kosten gefördert werden können, die nach dem Einlangen des Antrags bei der Förderabwicklungsstelle (oder einer für die Förderabwicklungsstelle tätigen Einreichstelle) anfallen. Eine Ausnahme davon besteht allerdings für Planungs- und Beratungskosten in Zusammenhang mit förderbaren Investitionen. Diese Kosten können während eines Zeitraums von sechs Monate vor dem Einlangen des Antrags gefördert werden.
Hinzu kommt, dass Projekte, mit deren Umsetzung bereits vor der Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden (Ausnahmen nur im Rahmen von "De-minimis"-Beihilfen). Ein Vorhaben gilt in diesem Sinne als begonnen, wenn
  • bereits Bauarbeiten durchgeführt wurden,
  • sich der Antragsteller bereits rechtlich bindend dazu verpflichtet hat, Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Investition aufgrund anderer Verpflichtungen nicht mehr umkehrbar ist,
wobei der Beginn der Umsetzung mit dem frühesten dieser drei Zeitpunkte angenommen wird. Davon ausgenommen sind lediglich Vorarbeiten wie z.B. die Einholung von Genehmigungen oder die Durchführung von Machbarkeitsstudien. Solche Vorarbeiten können auch schon vor der Antragstellung begonnen werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?

Zur Antragstellung werden von der Förderungsabwicklungsstelle eigene Formulare aufgelegt, die (elektronisch oder eigenhändig) unterschrieben elektronisch eingereicht werden können. Antragsteller, die bei der Agrarmarkt Austria (AMA) registriert sind, können sich bei der Antragstellung auch mit ihrer Betriebs- oder AMA-Klientennummer identifizieren.
Die Förderungen aus dem Waldfonds können bis spätestens 1.2.2023 genehmigt werden. Deshalb müssen Förderanträge bis spätestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Antrag muss neben zahlreichen Angaben zum Antragsteller und dem zu fördernden Projekt auch einen Finanzierungsplan enthalten. Darin muss der Antragsteller insbesondere anführen,
  • mit welchen Kosten das zu fördernde Projekt verbunden ist,
  • wie die erforderlichen Eigenmittel aufgebracht werden,
  • ob die angeführten Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer ausgewiesen sind,
  • ob der Antragsteller vortsteuerabzugsberechtigt ist und
  • welcher Zeitplan für die Umsetzung des zu fördernden Projekts vorgesehen ist.
Darüber hinaus muss der Antragsteller im Finanzplan auch bestätigen, dass für das zu fördernde Projekt keine anderen Förderungen beantragt, zugesagt oder bereits ausbezahlt worden sind.
Muss die Verwendung einer erhaltenen Förderung nachgewiesen werden?

Der Bezieher einer Förderung aus dem Waldfonds muss der Förderabwicklungsstelle bis spätestens drei Monate nach dem Abschluss des geförderten Projekts anhand geeigneter Belege nachweisen, welche Kosten mit dem geförderten Projekt einhergegangen sind und welche Einnahmen dadurch gegebenenfalls erwirtschaftet werden konnten. Zusammen mit diesem Verwendungsnachweis muss auch ein Bericht über den Erfolg des geförderten Projekts vorgelegt werden.
In begründeten Fällen können die zuständigen Behörden auch darüber hinausgehende Berichts- bzw. Nachweispflichten auferlegen.
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Sämtliche Aufzeichnungen und Unterlagen, die für eine gewährte Förderung aus dem Waldfonds von Bedeutung sind, müssen für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Förderung ausbezahlt wurde, sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Während dieser Aufbewahrungsfrist müssen diese Unterlagen den zuständigen Behörden auch jederzeit kostenlos für Kontrollen oder Prüfungen zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis:

Ausführliche und weiterführende Informationen zu den Förderungen aus dem Waldfonds können Sie unter https://www.waldfonds.at abrufen.
Stand: 08. April 2021
Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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