Das macht die Anschaffung von Elektroautos für Unternehmen attraktiv!

Steuerliche Begünstigungen und Förderungen


1) Die Kosten eines E-Autos sind vorsteuerabzugsfähig. Bis zu € 40.000,00 brutto Anschaffungskosten besteht ein voller Vorsteuerabzug, zwischen € 40.000,00 und € 80.000,00 aliquot und über € 80.000,00 kein Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzugsfähig sind auch Stromkosten und Kosten für die Stromabgabestellen. Elektroautos sind zudem nicht NOVA-pflichtig und es fällt auch keine motorbezogene Versicherungssteuer an.

2) Für die Anschaffung neuer E-Autos besteht auch die Möglichkeit zur Anwendung der degressiven Abschreibung, die am Beginn der Nutzungsdauer des E-Autos zu einer höheren und später zu einer niedrigeren Steuerersparnis führen kann.

3) Gefördert wird das E-Auto unter anderem mittels Umweltförderung des Bundes bzw. auch der Länder. Dabei gilt es, die Voraussetzungen der entsprechenden Förderrichtlinien einzuhalten.

4) Nutzt ein Mitarbeiter oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das Elektroauto des Arbeitgebers auch zu privaten Zwecken, so fällt auch kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten für den Sachbezug.

5) Bei der Anschaffung von neuen E-Autos kann ab 2023 ein Investitionsfreibetrag (IFB) steuerlich geltend gemacht werden. Der IFB beträgt im Fall von Elektroautos 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB von 10 % um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
Eine Behaltefrist von vier Jahren ist zu beachten.

ACHTUNG: Diese Ausführungen gelten nur für reine E-Autos, NICHT für Hybridfahrzeuge.

TIPP: Welche steuerlichen Vorteile konkret ein E-Auto für Ihr Unternehmen bedeutet, klären die sh Berater in einem individuellen Beratungsgespräch mit Ihnen.

Stand: August 2022

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