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Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.09.2019

Beispiel:
Ein österreichischer Unternehmer übernachtet im Rahmen einer Geschäftsreise in
einem Hotel in Venedig. Das Hotel verrechnet die Leistung zuzüglich
italienischer Umsatzsteuer. Der Österreicher darf sich die italienische
Umsatzsteuer nicht bei seiner österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
als Vorsteuer abziehen, sondern er kann bei der italienischen Behörde einen
Antrag auf Vorsteuererstattung einbringen.

Bei der Frist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen
EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine Fallfrist. Dies bedeutet, dass alle
Anträge für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018, die nicht bis
zum 30.09.2019
im Erstattungsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden.
Somit ist eine fristgerechte Einreichung des Erstattungsantrag es eine
notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückerstattung.

€ 50 bzw. € 400 Mindestbetrag

Der Zeitraum der Rückerstattung der ausländischen Vorsteuer ist nach Wahl des
Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem
Kalenderjahr
. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate
umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.

Grundsätzlich hat der zu erstattende Betrag mindestens € 400 zu betragen. Dies
gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte
Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu
erstattende Betrag mindestens € 50 betragen.

Österreichische Unternehmer müssen sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer
Form über Finanzonline einreichen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei
Rechnungen über € 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über € 250 die Vorlage
einer Kopie verlangen. Die deutsche Steuerverwaltung beispielsweise verlangt
zwingend die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen.
Diese sind somit jedenfalls mit dem elektronischen Antrag hochzuladen.

Für eine erfolgreiche Vorsteuerrückerstattung sind auch umsatzsteuerliche
Besonderheiten in den einzelnen Ländern zu beachten. Weiters gelten in
Nicht-EU-Staaten andere Einreichfristen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag
auf Vorsteuererstattung.


Stand: 25.06.2019

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