Unternehmensberatung
Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Beachten Sie die Meldepflicht innerhalb von drei Monaten!
Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von:
- Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen,
- Betrieben oder Teilbetrieben,
- beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge),
- immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte).
Hinweis: Unter den Regelungen zum Schenkungsmeldegesetz fallen keine Erbschaften. Sie müssen nicht gemeldet werden.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
- Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit)
- Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz)
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
Stand: Oktober 2023
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