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Selbstanzeige bei Meldeverstößen nach dem WiEReG

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche
Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über
die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für
Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter
einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine
Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet
werden kann.

Eine Meldepflicht trifft alle Rechtsträger im Sinne des WiEReG mit Sitz
im Inland, das sind z.B. offene Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften
(KG), Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen oder Vereine. Keine
Rechtsträger im Sinne des WiEReG und daher nicht meldepflichtig sind etwa Wohnungseigentümergemeinschaften, Agrargemeinschaften, Gesellschaften nach
bürgerlichem Recht oder Einzelunternehmer.

Strenge Formalvorschriften für Selbstanzeige


Laut WiEReG stellen Verstöße gegen die Meldeverpflichtungen Finanzvergehen dar
und fallen somit unter das Finanzstrafgesetz. Daher kann bei Meldeverstößen
aber auch eine Selbstanzeige eingereicht werden, um im Falle einer späteren
korrekten WiEReG-Meldung eine Strafbefreiung zu erlangen. Allerdings sind dabei
die strengen Formalvorschriften für eine Selbstanzeige zu beachten.

So muss die Selbstanzeige zwar beim Finanzamt eingereicht werden, die
WiEReG-Meldung selbst hat jedoch ausschließlich über das
Unternehmensserviceportal (USP)
zu erfolgen. Das Finanzministerium
empfiehlt daher, die Selbstanzeige beim für den Rechtsträger (z.B. die GmbH)
örttlich zuständigen Finanzamt zu erstatten und in der Selbstanzeige
die Meldepflichtverletzung darzulegen. Zeitgleich ist die korrekte Meldung an
das Register über das USP durchzuführen. Ob in Zukunft eine gesetzliche
Regelung geschaffen wird, wonach die Nach- oder Korrekturmeldung über das USP
gleichzeitig die Wirkung einer Selbstanzeige hat, bleibt abzuwarten.

Tipp: Die Meldungen an das WiEReG-Register sind seit 1.6.2018 bzw.
laufend bei Neugründung zu erstatten, wobei diese auch durch Ihre steuerliche
Vertretung durchgeführt werden können. Wir unterstützen Sie gerne nicht nur bei
der laufenden Meldung, sondern auch im Falle eines Korrekturbedarfs oder einer
Selbstanzeige.


Stánd: 25.06.2019

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