Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen

Das Gesetz wurde bereits vom Nationalrat beschlossen - wir warten auf die Förderungsrichtlinien!


Die Bundesregierung hat die Eckpunkte der – derzeit noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Nachfolgend dazu eine Übersicht:

  • Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.
  • Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.
  • Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.
  • Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.

    Vier Stufen
    :

  • Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).
  • Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
  • Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.
  • Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.
  • Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.
  • Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.
  • Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.
Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 1,3 Mrd. € zur Verfügung gestellt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses besteht – wie auch bei den COVID-Förderungen – allerdings nicht und ...
... der Finanzminister hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) durchzuführen.

TIPP: Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at - wir werden Sie umgehend persönlich informieren!

Stand: 21. Oktober 2022

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