Unternehmensberatung
Energiekostenzuschuss zur Absicherung von besonders betroffenen Unternehmen
Das Gesetz wurde bereits vom Nationalrat beschlossen - wir warten auf die Förderungsrichtlinien!
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte der – derzeit noch nicht veröffentlichten – Förderrichtlinie beschlossen. Nachfolgend dazu eine Übersicht:
- Förderung für energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Bestimmte Unternehmen sind ausgenommen.
- Jährliche Energiekosten mindestens 3 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes (bezogen auf den letztgültigen Jahresabschluss von 2021 oder auf den Förderzeitraum Februar bis September 2022.) Ausgenommen von diesem 3-%-Energieintensitätskriterium sind Betriebe bis max. € 700.000,00 Jahresumsatz.
- Energie-Mehrkosten von 1.2.2022 bis zum 30.9.2022 werden gefördert.
- Förderung ist an Energiesparmaßnahmen gebunden.
Vier Stufen: - Stufe 1: Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe werden mit 30 % der Preisdifferenz zum Vorjahr gefördert (max. € 400.000,00, min. € 2.000,00).
- Stufe 2: Die Preise für Strom und Erdgas müssen sich zumindest verdoppelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert (maximale Förderhöhe € 2 Mio.). Treibstoffe werden in dieser Stufe nicht gefördert.
- Stufe 3: Unternehmen müssen zudem zusätzlich einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 25 Mio. möglich.
- Stufe 4: In dieser Stufe können nur ausgewählte Branchen, wie beispielsweise Stahlhersteller, unterstützt werden. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu € 50 Mio. möglich.
- Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen soll es für Kleinst- und Kleinbetriebe ein Pauschalfördermodell geben.
- Die Registrierung soll von Ende Oktober bis Mitte November möglich sein.
- Ein Antrag ab Mitte November 2022 pro Unternehmen mit allen förderbaren Energieformen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Energiekostenzuschusses besteht – wie auch bei den COVID-Förderungen – allerdings nicht und ...
... der Finanzminister hat eine Nachüberprüfung der gewährten Förderung in sinngemäßer Anwendung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) durchzuführen.
TIPP: Sobald die Förderrichtlinie veröffentlicht ist, finden sich alle Details und Berechnungsbeispiele auf www.aws.at - wir werden Sie umgehend persönlich informieren!
Stand: 21. Oktober 2022
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