Investitionsfreibetrag ab 2023

Für Investitionen ab 2023 10 % oder 15 % IFB holen

Für Investitionen, die ab dem Jänner 2023 getätigt werden (Inbetriebnahme entscheidend), gibt es für bestimmte Wirtschaftsgüter (wieder) einen Investitionsfreibetrag.

Dieser kann für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die unter anderem eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

  • Der Investitionsfreibetrag beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.

  • Die Absetzung für Abnutzung wird durch den Investitionsfreibetrag nicht berührt (kürzt somit nicht die Anschaffungskosten).

  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung somit ausgenommen) sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus.
    Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden;

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km;

  • geringwertige oder gebrauchte Wirtschaftsgüter;

  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;

TIPP: Besonders Kapitalgesellschaften sollten nicht unbedingt erforderliche Investitonen in den Jänner 2023 verschieben.

So Sie Investitionen in Ihrem Unternehmen planen, kontaktieren Sie bitte Ihren sh-Sachbearbeiter.Wir unterstützen Sie bei der steuerlich optimalen Durchführung.

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