Datenschutz versus Transparenz
Steuer- und Wirtschaftsnews Juni 2018
Wieviel wurde nicht in letzter Zeit über den Datenschutz – konkret über die DSGVO – berichtet. Sicherlich haben Sie unzählige Schreiben und Vereinbarungen von Ihren Lieferanten, Dienstanbietern, von Ihrem Hausarzt, Apotheker, … erhalten und wurden mit mehr oder weniger Nachdruck gebeten, diverse Erklärungen zu unterschreiben. Auch wir haben Sie ersucht, die Vollmachten zu erneuern (oder werden es noch tun), um mit der DSGVO konform zu gehen.
Als krassen Gegenspruch empfinde ich die nicht minder dramatischen Verschärfungen im Zusammenhang mit der Geldwäscheprävention und Terrorismusbekämpfung. Denn diese Vorschriften bewirken eigentlich genau das Gegenteil – nämlich die totale Transparenz! Welche konkreten Ausprägungen diese Transparenz haben kann, lesen Sie in dem Beitrag „Achtung: Die Finanz weiß von Kapitalabflüssen auf Privatkonten!“. Auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG) dient der Geldwäscheprävention – hierzu finden Sie ebenfalls einen Beitrag.
Auf der anderen Seite sollten aber die Chancen und der Nutzen der Digitalisierung bzw. Automatisierung im Vordergrund stehen. Es ist hier so wie bei vielen Annehmlichkeiten des täglichen Lebens – Fluch und Segen liegen sehr nahe beieinander!
Wir von sh nutzen die fortschreitende Automatisierung vor allem dafür, Ihnen und uns das wirtschaftliche Leben zu erleichtern. Den Fokus richten wir auf die Verwendung bereits elektronisch vorhandener Daten für die Buchhaltung (beispielsweise den elektronischen Bankauszug). Wir stellen Ihnen aber auch Werkzeuge (neuerdings auch Apps genannt) zur Verfügung, mit Hilfe derer Sie buchhaltungsrelevante Daten sehr einfach online erfassen können (beispielsweise www.fibu.at). Unsere neueste technische Errungenschaft stellt die BMD.Com – Kommunikationsplattform dar. Diese bietet Ihnen den Vorteil, online auf alle Daten, die wir in unseren Kanzleien für Sie verarbeiten, zugreifen zu können (näheres dazu finden Sie unter www.sh.at im Menüpunkt „service.sh.at“ oder einfach service. sh.at!)
So, nun genug von Daten und Technik! Die heißen Tage im Mai und Juni lassen uns auf einen schönen Sommer hoffen. Rechtzeitig vor Ferienbeginn darf ich Ihnen auch noch ein paar Tipps – vielleicht als Urlaubslektüre - mit auf den Weg geben und Ihnen sowie Ihren Familienangehörigen erholsame Sommermonate wünschen!
Ihr Helmut Schebesta
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PS: Sehr herzlich lade ich Sie zu unserem schon traditionellen Familientag am letzten (Schul-)Ferien-Freitag, dem 31. August 2018, ein! Eine Einladung finden Sie beiliegend.
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Achtung: Die Finanz weiß von Kapitalabflüssen auf Privatkonten!
Bereits im Zuge der Steuerreform 2015 wurde das „Kapitalabfluss-Meldegesetz“ geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet seither unter anderem alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.Kapitalabflüsse im Sinne dieser Regelung sind beispielsweise:
- die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
- die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
- die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Auch Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse dar. Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde.
Die Bank hat die entsprechende Meldung jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben.
Beispiel 1: Eine Person tätigt eine Barbehebung von seinem Sparbuch von 100.000 Euro, in der Vergangenheit wurden jedoch lediglich Einkünfte von jährlich rd. 5.000 Euro erklärt. Für das Finanzamt stellt sich damit die Frage, wie der Betrag von 100.000 Euro angespart werden konnte.
Einige Finanzämter prüfen verstärkt, wenn solche Kapitalabflüsse stattgefunden haben. Im Zuge dieser Prüfungen wird man zunächst mit „all seinen Bankkonten“ konfrontiert und hat eine Differenzierung zwischen Privat- und betrieblichen Konten vorzunehmen. Unter die Lupe werden vor allem die Privatkonten genommen, da betriebliche Konten so und so offenzulegen sind. Diese Prüfungen stellen nichts desto trotz einen sehr unangenehmen Eingriff in die Privatsphäre des Geprüften dar und führen nicht selten zu einer Ausweitung der Prüfung. Unangenehm wird es dann, wenn die Herkunft der Gelder nicht schlüssig dargelegt werden kann oder diese aus Einnahmen herrühren, die in der Einkommensteuererklärung keinen Niederschlag gefunden haben. Somit ist nicht der Kapitalabfluss an sich das Problem!
Beispiel 2: Eine Person erwirbt ein Grundstück um 150.000 Euro (durch Überweisung auf das Treuhandkonto eines Notars); zeitgleich werden 60.000 Euro in bar behoben. Hier könnte der Verdacht geschöpft werden, dass der zwischen den Vertragsparteien tatsächlich vereinbarte Kaufpreis mehr als 150.000 Euro beträgt.
Vorsicht geboten ist auch bei dem Argument „es handle sich um eine Schenkung“, beispielsweise an den Ehepartner oder an Kinder. Wird auf die „Schenkungsmeldung vergessen“, so kann es ebenfalls teuer werden. Denn ab einer Grenze von 50.000 Euro (zwischen Angehörigen innerhalb eines Jahres) hat innerhalb von drei Monaten ab der Zuwendung eine Schenkungsmeldung an das Finanzamt zu erfolgen. Wird dies verabsäumt und erfährt die Finanz davon, beträgt die „Strafe“ 10 % des geschenkten Betrages!
Jetzt stellt sich vielleicht noch die Frage, woher weiß die Finanz überhaupt von meinen Bankkonten?! Ebenfalls im Jahr 2015 wurde das „Kontenregistergesetz“ erlassen. In diesem Kontoregister sind sowohl die Kontoinhaber aller österreichischen Konten und darüber hinaus die sonstigen Zeichnungsberechtigten (nicht jedoch die Kontostände!) durch die Finanz einzusehen!
TIPP: Beachten Sie bei Überweisungenbzw. Barbehebungen von Privatkonten die Meldeverpflichtung der Bank ab einem (Gesamt-)Betrag von 50.000 Euro!
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Ferienzeit - Zeit der Ferialjobs
Der Sommer ist die Zeit der Ferienjobs. Schüler und Studenten wollen praktische Erfahrung sammeln und Geld verdienen. Arbeitsrechtlich bestehen große Unterschiede zwischen Ferialpraktikum und Ferialarbeit, aber auch sozialversicherungs- und steuerrechtlich gilt es einiges zu beachten!Echte Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen ihrer noch nicht beendeten Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum ausüben. Die praktische Umsetzung des schulischen Lehrstoffs steht im Vordergrund. Der echte Ferialpraktikant ist weisungsfrei, bezieht kein Entgelt und ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Somit gelten die Bestimmungen wie Angestelltengesetz oder Urlaubsgesetz grundsätzlich NICHT. Allerdings sind die echten Ferialpraktikanten in der Praxis nicht mehr anzutreffen, weshalb die Ferialpraktikanten in der Regel als Ferialarbeitnehmer einzustufen sind.
Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf die kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Urlaub, der regelmäßig als Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird. Auch die Bestimmungen hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungstermine sind einzuhalten.
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Wirtschaftlicher Eigentümer - Meldefrist bis 15. August verlängert
Der 4. EU Geldwäsche-Richtlinie entstammt das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG). Dieses Gesetz verhindert „die Verschleierung des tatsächlichen Eigentümers“ im Bereich von Gesellschaften und Stiftungen durch verpflichtende Eintragung der/des wirtschaftlichen Eigentümer(s). Die Meldung hat durch die Gesellschaft selbst bzw. durch unsere Kanzleien mittels Spezialvollmacht zu erfolgen.Von der Meldepflicht befreit sind gemäß Paragraph 6 des WiEReG offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind von der Meldepflicht befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Gemeinsam haben die sh MitarbeiterInnen mit Ihnen in den letzten Wochen bei den Gesellschaften, wo eine Meldepflicht bestanden hat, diese durchgeführt. Ursprünglich war ab 1. Juni 2018 die Einleitung eines automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens angedroht.
Das BMF als Registerbehörde im Zusammenhang mit dem WiEReG hat Mitte Mai jedoch informiert, dass der erste Lauf des automationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens auf den 16. August 2018 verschoben wird. Gründe für die Verschiebung waren die zuletzt außerordentlich intensive Nutzung der WiEReG-Meldeformulare und damit zusammenhängende Performanceprobleme sowie vermehrt Anfragen bei der Registerbehörde, da bei der Auslegung des Gesetzes oftmals noch Unsicherheiten bestehen. Es bleibt somit noch ein wenig Zeit, noch nicht vorgenommene Meldungen nachzuholen. Ein Beispiel für eine Unsicherheit bei der Rechtsauslegung ist bei einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft gegeben. Sollte die Liquidation bis zum 15. August 2018 abgeschlossen sein, ist KEINE Meldung erforderlich.
ACHTUNG: Sollte eine neue Gesellschaft gegründet werden oder erfolgen Wechsel in der Gesellschafterstruktur, sollte man neben den Firmenbucheingaben künftig an die Meldeverpflichtung nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz denken!
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