Wichtige Eckpunkte der Steuerreform für Gastronomie und Hotellerie

Die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst


Im Folgenden finden Sie eine Auswahl wichtiger Eckpunkte für die Gastronomie und Hotellerie:
Die Gesetze zur Steuerreform wurden im Februar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Beim Einkommensteuertarif wird der Steuersatz für die zweite Stufe ab Juli 2022 von 35 % auf 30 % und ab Juli 2023 die dritte Stufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Im jeweiligen Umstellungsjahr wird vereinfachend ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) für das ganze Jahr angewandt.

Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht.

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 (es gilt das "Inbetriebnahme-Datum"!) in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. Investitionssumme pro Wirtschaftsjahr) als zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Inbetriebnahme (zur normalen Abschreibung) geltend gemacht werden.
Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen. Betroffen sind nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren. Ausgenommen sind insbesondere gebrauchte, geringwertige, bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.
Auch für Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, kann der IFB nicht in Anspruch genommen werden.

Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung ist der IFB nicht nutzbar.

TIPP: Die Detailinformationen halten Ihre sh-Berater für Sie bereit!

Stand: April 2022

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