Die Teuerungsprämie für Mitarbeiter ...
... als attraktives Instrument für Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 und im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als "Teuerungsprämie" im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.
Bei der Teuerungsprämie muss es sich allerdings um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
ACHTUNG: Für die Teuerungsprämie UND die "Mitarbeitergewinnbeteiligung" gibt es einen gemeinsamen jährlichen Höchstbetrag!
Die Teuerungsprämie ist nämlich nur insoweit steuerfrei, als sie (gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung) den Betrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Im Gegenzug dürfen Sie aber eine bereits ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligung in einen Teuerungsbonus umwandeln.
Wobei Teuerungsprämie im Unterschied zur Gewinnbeteiligung auch lohnnebenkosten- und sv-beitragsfrei ist!
Das sh PV Kompetenzzentrum hält die weiterführenden Informationen zu dieser - für Arbeitgeber wohl sehr interessanten - Teuerungsprämie für Sie bereit!
Stand: 20. Juli 2022