Steuern
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Möglichkeit der Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab 2020
Möglichkeit der Verteilung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab 2020
Ab der Veranlagung 2020 besteht die Möglichkeit der Einkünfteverteilung, wenn die Einkünfte durch Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung), Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden.
Wird ein Verteilungsantrag gestellt, sind folgende Einkünfte in die Verteilung einzubeziehen:
- aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
- aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben,
- aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft und aus Bienenzucht,
- aus übrigem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes
- Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank,
- Einkünfte aus nicht regelmäßig im Betrieb anfallenden Vorgängen (insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und Einkünfte aus der Einräumung von Rechten),
- Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, wenn sie begünstigt sind,
- Übergangsgewinne und Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart,
- Veräußerungsgewinne
Die Verteilung ist in der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Sie betrifft alle verteilungsfähigen Einkünfte und ist für die Folgejahre bindend. Die Verteilung endet unter anderem durch Widerruf des Verteilungsantrages. In diesem Fall kann ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von fünf Veranlagungsjahren gestellt werden. Ob dieser steuerliche Verteilungsantrag möglich und für Sie steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die L+F Spezialisten von sh stehen Ihnen für weiterführende Fragen zum Thema Einkünfteverteilung gerne zur Verfügung!
Stand: September 2021
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