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News Frühling 2017 Aushilfskräfte lohnnebenkostenfrei

Aushilfskräfte lohnnebenkostenfrei *)beschäftigen

Durch eine neue Regelung ist es möglich, Aushilfskräfte bis zu 18 Tage im Jahr lohnsteuerfrei zu beschäftigen.

VORTEILE:

  • keine Lohnsteuer für den Arbeitnehmer!
  • keine Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) für den Arbeitgeber!

… und so funktioniert es!
Die Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen, sind:
  • Der Arbeitgeber beschäftigt Aushilfskräfte ausschließlich, um einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall („Spitzenzeiten“) abzudecken oder um den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen (Achtung: eventuell Nachweis für GPLA erforderlich);
  • es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §5 Abs. 2 ASVG handeln (max. € 425,70 – Wert für 2017);
  • der Arbeitnehmer hat eine bestehende Vollversicherung durch eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder durch ein selbständiges Einkommen;
  • die „18-Tage-Aushilfskraft“ darf nicht parallel bereits in einem Dienstverhältnis zu genau jenem Arbeitgeber stehen, bei welchem sie die Aushilfstätigkeit ausübt;
  • der Arbeitgeber (das gesamte Unternehmen!) beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr „18-Tage-Aushilfskräfte“ (Achtung: Sie müssen mitrechnen, damit Sie das „18-Tage-Kontingent“ nicht überschreiten!);
  • der Arbeitnehmer arbeitet nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr als „18-Tage-Aushilfskraft“ (Achtung: vom Arbeitnehmer bestätigen lassen, wieviel er schon verbraucht hat!).

Die Regelung ist vorerst befristet bis 31. 12. 2019.

Grundlage dafür ist das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016, welches u.a. den § 3, Abs. 1, Z 11a des Einkommensteuergesetzes abgeändert hat.

Bezüglich der Sozialversicherung gilt folgendes:
„Geringfügigkeit“, daher nur Unfallversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse (und eventuell Dienstgeberabgabe, wenn mehrere Aushilfskräfte gleichzeitig beschäftigt werden).
Vorsicht: dem Arbeitnehmer wird von der GKK im Folgejahr der „Dienstnehmeranteil“ nachverrechnet. Das bedeutet, dass er auf jeden Fall Sozialversicherungsbeiträge nachzahlt!
Ab 1. 1. 2018 sind betreffend Sozialversicherung neue Regelungen zu erwarten (kein Unfallversicherungsbeitrag, sofortiger Abzug des Dienstnehmeranteils).

Unsere Spezialisten in der Personalverrechnung beraten Sie gerne, wie das Modell in Ihrem konkreten Fall angewendet werden kann. Vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin!

TIPP: Eine „Mustervereinbarung“, die Sie mit einer Aushilfskraft ausfüllen sollten, finden Sie auf unserer Homepage www.sh.at!

*) Ausgenommen ist der Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse sowie am Jahresende die Unfallversicherung und die pauschale Dienstgeberabgabe

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