Abschaffung der kalten Progression ab 2023
Die Auswirkung auf die Einkommensteuer 2023
Im Oktober 2022 wurde im Parlament das „Teuerungs-Entlastungspaket II“ beschlossen.
Ab 2023 bedeutet dies eine jährliche Anpassung der Einkommensteuer – Tarifsätze. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).
Durch die Erhöhung der Grenzbeträge für Einkommen bis zu 1 Mio Euro und bestimmter Absetzbeträge wird der „kalten Progression“ entgegengewirkt – das ist konkret unter dem Schlagwort „Abschaffung der kalten Progression“ gemeint!
Übrigens: auch die Steuersätze der „mittleren Tarifstufen“ ändern sich im Jahr 2023 geringfügig; dies ist allerdings Ausfluss der „ökosozialen Steuerreform 2022“, beschlossen im Februar 2022.
Die Einkommensteuer beträgt 2023 (im Vergleich zu 2022):
2022 | 2023 | ||
Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
für die ersten € 11.000 | 0% | für die ersten € 11.693 | 0% |
über € 11.000 bis € 18.000 | 20% | über €11.693 bis € 19.134 | 20% |
über € 18.000 bis € 31.000 | 32,5% | über € 19.134 bis € 32.075 | 30% |
über € 31.000 bis € 60.000 | 42% | über € 32.075 bis € 62.080 | 41% |
über € 60.000 bis € 90.000 | 48% | über € 62.080 bis € 93.120 | 48% |
über € 90.000 bis 1 Mio | 50% | über € 93.120 bis € 1 Mio | 50% |
über € 1 Mio | 55% | über € 1 Mio | 55% |
Absetzbeträge wie der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, der Unterhaltsabsetzbetrag, der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag sowie die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung werden um 5,2% erhöht.
Allerdings werden unter anderem nachfolgende Werte in der bisherigen Höhe belassen: Werbungskostenpauschale (€ 132), Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15); Veranlagungsfreibetrag (€ 730), Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000), Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).
Stand: Oktober 2022