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Müssen Gutscheine in der Registrierkasse erfasst werden?

Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist hierbei zu unterscheiden,
ob ein Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder ein sonstiger Gutschein
(Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine) vorliegt.


Wertgutscheine

Wertgutscheine, wie etwa Geschenkmünzen im Wert von € 100, berechtigen zum
späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder von nicht konkretisierten
Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch
keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen
Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt,
muss der Verkauf daher in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der
Registrierkasse erfasst
oder ein Beleg darüber erstellt werden.



Allerdings ist die Erfassung derartiger Bareingänge in der Registrierkasse
zweckmäßig, weil damit eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge
gewährleistet werden kann und sich eine zusätzliche Aufzeichnung dieser
Bareingänge somit erübrigt.

Erfolgt eine Erfassung des Verkaufs des Wertgutscheins in der Registrierkasse,
ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-%-Umsatz zu
behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz
zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.


Sonstige Gutscheine für bereits konkretisierte Leistungen

Ist die Lieferung oder sonstige Leistung beim Verkauf eines sonstigen
Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als
Barumsatz anzusehen und daher in der Registrierkasse zu erfassen, sowie
ein Beleg dar&uum l;ber au szustellen. Zur Konkretisierung reicht die
genaue eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus.


Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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