Neue steuerliche Investitionsförderung ab 2023: Der Investitionsfreibetrag (IFB)

Förderung durch zusätzliche Abschreibbarkeit


Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren kann ab 2023 ein IFB steuerlich geltend gemacht werden. Anders als beim Gewinnfreibetrag kann der Investitionsfreibetrag auch von Körperschaften genutzt werden. Im Folgenden die Eckpunkte dieser Regelung:
Höhe


Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens von € 1.000.000,00 im Wirtschaftsjahr). Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der IFB um 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wird der Gewinn mittels Pauschalierung (nach § 17 EStG oder einer entsprechenden Verordnung) ermittelt, steht der IFB nicht zu.
Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter



Der IFB kann NICHT geltend gemacht werden für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden - dies kann bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften zutreffen. Weiters für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter (die sofort abgesetzt werden).
Auch für Wirtschaftsgüter, für die in § 8 des EStG ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist - dies betrifft auch PKW (jedoch ausgenommen für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer - z. B. Elektroautos), ist der IFB NICHT möglich.
Ebenso für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter (insbesondere jene, die NICHT den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind).
Auch Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind ausgeschlossen.

Die angeschafften Wirtschaftsgüter müssen inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten zuzurechnen sein.
Ausscheiden


Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus, ist der IFB im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen (ausgenommen Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs).

Stand: Jänner 2023

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