Arbeitsplatz beim Kunden: Keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen

Verwaltungsgerichtshof Entscheidung vom Mai 2024


Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ständig in den Räumlichkeiten einer Kundin bzw. eines Kunden tätig und verfügen dort quasi über einen dauerhaften Arbeitsplatz, so stellt sich im Rahmen der Lohnabrechnung mitunter die Frage, ob allenfalls auszubezahlende Reiseaufwandsentschädigungen hier noch steuerfrei behandelt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst dieser Fragestellung gewidmet (VwGH v. 29.5.2024, Ro 2022/15/0019).

Ausgangslage

Eine im Anlagenbau tätige Unternehmung führte bei ihren Kunden Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an deren Anlagen durch. Um die Aufträge abzuwickeln, entsandte die Unternehmung in der Folge Personalteams von drei bis vier Personen ständig oder zumindest für mehrere Monate zum Kunden. Basierend auf einer Betriebsvereinbarung gewährte die Unternehmung dem Personal für die auswärtige Tätigkeit dauerhaft Taggelder, welche auch steuerfrei zur Auszahlung gebracht wurden. Strittig war im vorliegenden Fall die Steuerfreiheit der Taggelder.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane, wonach im vorliegenden Fall die auswärtige Tätigkeit nicht als Reise zu sehen war, da der Kundenstandort aufgrund der Dauer und der Regelmäßigkeit der dort ausgeübten Tätigkeit als "fester Arbeitsplatz" zu qualifizieren war. Bei Tätigkeiten mit einem festen (auswärtigen) Arbeitsplatz besteht demnach keine Möglichkeit, Reiseaufwandsentschädigungen steuerbefreit zur Auszahlung zu bringen, da hier die dafür erforderliche "Reiseerschwernis" fehlt. Eine steuerfreie Behandlung kann in derartigen Fällen selbst dann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber arbeitsrechtlich, beispielsweise basierend auf einem Kollektivvertrag, zur Auszahlung verpflichtet ist.


Stand: Januar 2025

SH-FACT 26

Bei sh sind 40-jährige Dienstjubiläen keine Seltenheit.

SH-FACT 33

Sicherer Datenaustausch - dafür sorgt die sh Cloud.

SH-FACT 1

Mit den "sh steuer- und wirtschaftsnews" sind Sie immer auf dem Laufenden.
Newsletter
E-Mail-Adresse*
Vorname
Nachname
Ich erteile meine Zustimmung von der sh Schebesta Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH auf dem Weg elektronischer Post (E-Mails) kontaktiert zu werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich jederzeit berechtigt bin, diese Zustimmung zu widerrufen.*
Zustimmung zur Datenverarbeitung*

SH ist Ihr Unternehmensberater und Steuerberater in Niederösterreich: St.Pölten, Böheimkirchen, Spitz und Wien | Mehr