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Verlängerung der Optionsfrist bei Land- und Forstwirten

Die Steuerreform 2020 bringt für Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze gem. § 22 UStG versteuern („Umsatzsteuerpauschalierung“) Verbesserungen, da diese ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (und nicht nur wie bisher vom Beginn desselben Kalenderjahres) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern.
In diesem Fall ist der Land- und Forstwirt zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet.
Der Optionsantrag bindet den Unternehmer für mindestens 5 Jahre. Das bedeutet, dass er erst danach wieder in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf.

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