Änderungen bei der Basis- und Vorsteuerpauschalierung in den Jahren 2025 und 2026

Schrittweise Anhebung der Umsatzgrenzen und teilweise Erhöhung der Durchschnittssätze in den Jahren 2025 und 2026


Basispauschalierung (Einkommensteuer):

Für nicht buchführende Steuerpflichtige (im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben für die Einkommensteuer pauschal zu ermitteln.
Zum Beispiel können im Zuge der Basispauschalierung Gewerbetreibende und selbständig Erwerbstätige im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vom Umsatz ansetzen, wenn die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bestimmte Grenzwerte nicht überschritten haben.

Diese Grenzwerte wurden nun ab 2025 erhöht. Galt für die Veranlagung 2024 noch ein Wert von € 220.000,00, so steigt dieser für die Veranlagung 2025 auf € 320.000,00 und ab 2026 auf € 420.000,00.

Der Durchschnittssatz zur Berechnung der pauschalen Betriebsausgaben erhöht sich ebenfalls.
Für die Veranlagung 2024 betrug dieser 12 % (höchstens € 26.400,00), für die Veranlagung 2025 erhöht er sich auf 13,5 % (höchstens € 43.200,00) und für die Veranlagung 2026 auf 15 % (höchstens € 63.000,00).

Ein 6 %iger Durchschnittssatz gilt bei bestimmten Einkünften bzw. Tätigkeiten (z. B. aus kaufmännischer oder technischer Beratung, von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern oder aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit).
Der Satz selbst wird nicht erhöht, die Höchstgrenzen betragen für die Veranlagung 2024 € 13.200,00, für die Veranlagung 2025 € 19.200,00 und ab der Veranlagung 2026 höchstens 25.200,00. 


Vorsteuerpauschalierung (Umsatzsteuer):

Neben der ertragsteuerlichen Pauschalierung ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die abziehbaren Vorsteuerbeträge für die Berechnung der Umsatzsteuer pauschal mit 1,8 % der Umsätze zu ermitteln.
Der Höchstbetrag des Vorsteuerpauschales wurde von € 3.960,00 für die Veranlagung 2024 auf € 5.760,00 für die Veranlagung 2025 und auf € 7.560,00 ab der Veranlagung 2026 angehoben.


ACHTUNG: Die übrigen Bestimmungen zur Anwendung der Basis- und Vorsteuerpauschalierung gelten unverändert.


Stand: August 2025

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