Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 erweitert auch die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden ab 2024
Höheres Freiwilligenpauschale; erweiterte "Spendenbegünstigung"
Freiwilligenpauschale
Um die, für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden. Von der Steuerbefreiung erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es sind dabei nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die auch freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zustehen.
Das Pauschale ist begrenzt und beträgt maximal € 30 pro Kalendertag bzw. € 1.000 pro Kalenderjahr. Bei besonderen Tätigkeiten kann das Pauschale € 50 pro Kalendertag bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr betragen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z.B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z.B. Tätigkeit als Chorleiter).
Beispiel: Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, € 50 aus. € 30 davon sind steuerfrei.
Erweiterte Spendenbegünstigung
Ab 1.1.2024 gibt es für alle gemeinnützigen Rechtsträger die Möglichkeit, die steuerliche Spendenabsetzbarkeit zu erlangen.
Die Spendenabsetzbarkeit ist nicht mehr nur auf mildtätige Zwecke oder Forschungszwecke beschränkt, sondern umfasst künftig auch bisher nicht spendenbegünstigte gemeinnützige Zwecke wie Bildung (Elementarpädagogik, Schulbildung, Berufsaus- und -fortbildung sowie Erwachsenenbildung), Sport, Tierschutz, Menschenrechte und Demokratieentwicklung.
Zudem können auch alle gemeinnützigen Kultureinrichtungen die Spendenabsetzbarkeit beantragen. Bislang war die Spendenabsetzbarkeit für Kultureinrichtungen an den Erhalt von Bundes- oder Landesförderungen gekoppelt.
Im Bereich der Bildung sind nun öffentliche Kindergärten und Schulen schon dem Gesetz nach spendenbegünstigt. Andere Bildungseinrichtungen können einen Antrag an das Finanzamt Österreich auf bescheidmäßige Anerkennung als begünstigte Einrichtung stellen.
Antrag bereits nach dem ersten Jahr
Die Spendenabsetzbarkeit kann in Zukunft bereits nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten beantragt werden. Die bisherige Mindestbestandsdauer zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit von 3 Jahren wird dadurch deutlich gekürzt.
Für kleine Organisationen mit Spendeneinnahmen von unter € 1 Mio. wird der Zugang zur Spendenbegünstigung wesentlich erleichtert. Künftig genügt für kleine Organisationen eine Bestätigung durch eine Steuerberatungskanzlei pro Jahr. Eine jährliche Wirtschaftsprüfung ist erst ab Spendeneinnahmen von jährlich € 1 Mio. erforderlich.
Auch die Umsatzgrenze von € 40.000, ab der eine Ausnahmegenehmigung der Finanzverwaltung für begünstigungsschädliche Tätigkeiten erforderlich ist, wurde auf € 100.000 angehoben. Zudem sollen Ausnahmegenehmigungen zukünftig auch rückwirkend erteilt werden können.
Satzung eines Rechtsträgers
Die Satzung eines Rechtsträgers muss, um die Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Daher führen auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der Begünstigung. Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dadurch kann die Begünstigung schon für frühere Zeiträume in Anspruch genommen werden.
Die genannten Änderungen sind ab 1.1.2024 in Kraft getreten.
Stand: Jänner 2024