-

Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr möglich

Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in
Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten, da im Rahmen
von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben immer wieder das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses bejaht wird und als Folge Dienstgeberbeiträge (LSt,
DB, DZ, KommSt) nachzuzahlen sind. Nun ist aber die Anstellung von Ärzten im
Rahmen eines echten Dienstverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen
möglich.

Gruppenpraxis mit maximal vier Ärzten

Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines
Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele
Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden
dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens 2 Ärzten
berechtigt.

Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40
Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80
Stunden pro Woche anstellen darf. Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten
darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden,
sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit)
übereinstimmt.

Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des
Gesellschafters der Gruppenpraxis
erfolgen. Für Patienten soll dabei das
Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder
Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für
die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten
Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.

Gesellschafter sind überwiegend selbst in der Ordination tätig


Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis
wird vorausgesetzt, dass der Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der
Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei
der Anstellung handelt sich also nicht um eine Vertretung des
Ordinationsinhabers, sondern es soll durch die zusätzliche Anstellung von
Berufskollegen zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, aber
auch zu einer Entlastung des Ordinationsinhabers und zu Erleichterungen beim
Einstieg von Jungärzten kommen. Durch diese Maßnahmen sollen auch die Rolle des
Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort gestärkt werden.

Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die
ärztliche Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. der Gesellschafter der
Gruppenpraxis geregelt. Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die
ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle
der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte
Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50%, nicht gleichzeitig mit
dem Ordinationsinhaber
ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut
ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als
freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.

Tipp: Davon unabhängig ist das Vorliegen eines steuerlichen bzw.
sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses zu prüfen – wir beraten Sie
gerne!


Stand: 25.06.2019

SH-FACT 17

Niedrige Mitarbeiterfluktuation und Weiterbildung erweitern täglich unser Expertenwissen.

SH-FACT 28

Als eines der ersten Unternehmen in Österreich hat sich sh bereits 2005 dem Audit Beruf und Familie unterzogen.

SH-FACT 29

Ökologisch: Eigene Photovoltaikanlagen speisen unsere Computer.
Newsletter
E-Mail-Adresse*
Vorname
Nachname
Ich erteile meine Zustimmung von der sh Schebesta Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH auf dem Weg elektronischer Post (E-Mails) kontaktiert zu werden. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich jederzeit berechtigt bin, diese Zustimmung zu widerrufen.*
Zustimmung zur Datenverarbeitung*

SH ist Ihr Unternehmensberater und Steuerberater in Niederösterreich: St.Pölten, Böheimkirchen, Spitz und Wien | Mehr