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Auskunftspflicht für Kapitalabflussmeldung?

Das Gesetz verpflichtet Bankinstitute zur Meldung von Kapitalabflüssen von
mindestens € 50.000 von Konten natürlicher Personen. Ausgenommen sind
Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren
und Wirtschaftstreuhändern.

Die übermittelten Meldungen werden von der Finanz vor allem dahingehend
analysiert, ob diese hinsichtlich der Einkommenssituation des Abgabepflichtigen
der letzten Jahre sowie etwaiger Schenkungsmeldungen oder
Grundstückstransaktionen plausibel erscheinen und ob die Daten im
Vergleich zum Steuerakt nachvollziehbar sind. Problematisch dabei ist,
dass den Behörden in der Regel nur Daten über meldepflichtige Kapitalabflüsse
vorliegen, nicht aber über damit zusammenhängende Zuflüsse z.B. aus der
Aufnahme von Krediten oder Darlehen.
Daher kommt es immer wieder zu Nachfragen, da der Finanz die Informationen
über die Finanzierung des Abflusses fehlen und dieser aufgrund der
Einkommenssituation unplausibel wirkt. Problematisch ist auch der Fall, wenn
vor einem Kapitalabfluss ein Eigenübertrag zwischen Konten bei verschiedenen
Kreditinstituten stattgefunden hat, da diese Transaktionen dann mehrfach beim
Finanzministerium (BMF) gemeldet werden.


Müssen private Kontoauszüge aufgehoben werden?

Fraglich ist, ob die relevanten Kontoauszüge überhaupt aufgehoben und der
Finanz herausgegeben werden müssen. Im betrieblichen Bereich, bei Vermietungen
oder sonstigen Einkünften bestehen gesetzlich geregelte Buchführungs-,
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Im Bereich von privaten,
endbesteuerten Kapitaleinkünften
gibt es jedoch keine solche Pflichten,
weshalb die aktuelle Fachliteratur davon ausgeht, dass diese Kontoauszüge im
Regelfall auch nicht vorgelegt oder bei der Bank nachgefordert werden müssen.

Auch die Nachfrage durch die Finanz, was mit dem Kapitalabfluss bezweckt bzw.
wozu er verwendet wurde, wird äußerst kritisch gesehen, da dies den
grundrechtlich verbürgten Privatbereich eines jeden Abgabepflichtigen betrifft.
Fragen, die keinen Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt
erkennen lassen, müssen somit gar nicht beantwortet werden.


Begründbarer Verdacht der Steuerhinterziehung

Nur in besonders gelagerten Fällen, in denen ein begründbarer Verdacht der
Steuerhinterziehung aufkommt, weil die abgeflossenen Werte den steuerlich
legalen Bereich verlassen haben, werden derartige Nachforschungen zulässig
sein. Wenn etwa mit dem Kapitalabfluss eine Eigentumswohnung gekauft wurde und
die se nun vermietet wird, ohne dass sich die Einkünfte aus dieser Vermietung
in der Steuererklärung finden, ist die Finanz aufgrund des dann
abgabenrechtlich relevanten Sachverhalts berechtigt, näher nachzufragen.

Sollte sich im Einzelfall die Notwendigkeit zur Bereinigung der Vergangenheit
ergeben, steht in der Regel auch trotz Ankündigung einer
Kapitalabflussmelde-Prüfung noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige
offen. Bitte beachten Sie aber, dass eine solche Selbstanzeige nur dann
strafbefreiende Wirkung hat, wenn sämtliche formalen Voraussetzungen dafür
erfüllt werden, weshalb unbedingt fachspezifische Beratung eingeholt werden
sollte!

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