Steuertipps zum Jahresende 2021

Die sh-Checkliste, die hilft, noch 2021 Steuern zu sparen!


Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Nutzen Sie die „degressive AfA“ / „beschleunigte AfA“ für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2021, steht noch für 2021 eine „degressive AfA“ für neue Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 15 % („Halbjahres-AfA“) bzw. eine „beschleunigte AfA“ für Gebäude in Höhe der 3fachen Normal-Jahres-AfA zu.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2022 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Zahlung maßgeblich.

Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.

Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2022 zu verschieben.

Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist prinzipiell der Zahlungszeitpunkt für die Gewinnauswirkung maßgeblich (sogenanntes Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Der Gewinn kann beispielsweise durch Wareneinkauf (und Bezahlung!) noch im Jahr 2021 reduziert werden.
Auch die Vorauszahlung von Beratungsleistungen oder Mieten (z.B. für das Geschäftslokal für maximal 2 Jahre) wäre möglich.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch – bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben – eine 15tägige Zurechnungsfrist zu beachten. Beispiele für solche wiederkehrenden Ausgaben sind Löhne, Versicherungsprämien, Zinsen, Mieten („Vorauszahlungsmöglichkeit für 2 Jahre" siehe oben) und dergleichen.

Vorauszahlung von GSVG–Beiträgen
Die (freiwillige) Vorauszahlung einer zu erwartenden Sozialversicherungs-Nachzahlung wird dann steuerlich anerkannt (als Betriebsausgabe), wenn diese sorgfältig geschätzt wurde. Es sollte daher die Gewinnvorausberechnung des laufenden Jahres für den „Gewinnfreibetrag“ auch gleich für die Berechnung etwaiger GSVG-Nachzahlungen genutzt werden. Zahlen Sie diesen Betrag noch im Dezember (mit Verwendungszweck „SVA VZ 2021“) an die Sozialversicherung, um Steuern zu sparen. Das Guthaben darf dann allerdings NICHT für die Vorauszahlungen 2022 verwendet werden!

GSVG-Befreiung
„Gewerbliche Kleinstunternehmer“ (Jahresumsatz unter 35.000 € und Einkünfte (Gewinn) unter 5.710,32 €) können eine GSVG-Befreiung für 2021 bis 31. Dezember 2021 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt seit 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden.

Gewinnfreibetrag für Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften
Nutzen Sie den Gewinnfreibetrag durch Investitionen oder Kauf von Wertpapieren noch vor dem Jahreswechsel!
All jenen, die 2021 voraussichtlich mehr als 30.000 Euro Gewinn erwarten und bisher noch keine Investitionen getätigt haben, sei die Tätigung von sogenannten „begünstigten Investitionen“ oder die Anschaffung von Wertpapieren ans Herz gelegt.
Bedenken Sie jedoch, dass die Anschaffung von Wertpapiere unbedingt noch vor Weihnachten erfolgen sollte, da eine Gutschrift am „Gewinnfreibetrags-Wertpapierdepot“ noch heuer erfolgen muss!

TIPP: Die Beraterinnen und Berater von sh stehen Ihnen gerne für individuelle Beratungsgespräche zum Thema Steuern sparen zur Verfügung!

Stand: November 2021

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