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GmbH-Gründung via Bürgerkarte/Handysignatur!

Durch das Deregulierungsgesetz 2017 wird unter bestimmten Voraussetzungen ab 1.1.2018 befristet auf drei Jahre eine vereinfachte Gesellschaftsgründung ohne Notar zugelassen. Im Folgenden werden die Eckpunkte der neuen Regelung dargestellt:

Voraussetzungen sind:
* Standard-GmbH mit Mustersatzung mit natürlicher Person als einzige
   Gesellschafter, die auch einziger Geschäftsführer werden soll.
* Auf das Stammkapital
   (€ 35.000,00 bzw. gründungsprivilegiert: € 10.000,00) erfolgt eine
   Bareinzahlung in Höhe von € 17.500,00 bzw. € 5.000,00.
* Die Errichtungserklärung beschränkt sich auf einen Mindestinhalt
   (Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe
   des Stammkapitals, Höhe der zu leistenden Stammeinlage), Bestellung
   des Geschäftsführers, die Gründungsprivilegierung, Vereinbarung des
   Gründungskostenersatzes bis max. € 500,00 und bestimmten Regelungen
   zur Verteilung des Bilanzgewinns.
* Die Identität des Gesellschafters muss im Zuge der Gründung in
   elektronischer Form zweifelsfrei festgestellt werden.Das Kreditinstitut
   prüft die Identität des zukünftigen Gesellschafters und Geschäftsführers
   anhand eines Lichtbildausweises und einer Musterzeichnung anlässlich
   der Einzahlung der in bar zu leistenden Stammeinlage.
* Das Kreditinstitut übermittelt Bankbestätigung, Kopie des
   Lichtbildausweises und Musterzeichnung elektronisch an das Firmenbuch.


Erleichterung:
* Statt eines Notariatsaktes reicht dann für die Errichtung der Gesellschaft
   die elektronische Erklärung des Gesellschafters über die Errichtung der
   Gesellschaft via USP (Unternehmerserviceportal) unter Verwendung
   der elektronischen Signatur (Bürgerkarte, Handysignatur) und
* die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch in
   elektronischer Form ohne Beglaubigung.

Der BMJ wird per Verordnung den Inhalt der Errichtungserklärung und Ablauf der Anmeldung zum Firmenbuch sowie die diesbezüglichen technischen Details regeln.

Hinweis: Eine Firmengründung mit Notar oder Rechtsanwalt kann dennoch empfehlenswert sein. Das Beurkundungsentgelt von Notaren wird hier verringert.


Stand: 29. Mai 2017

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