Vorsteuervergütung für Drittländer bis 30.06. beantragen!

Gilt nicht für EU-Mitgliedsstaaten


Mit 30.6.2026 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. 
Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2026 endet. 

Der 30.6.2026 als Frist gilt auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis dahin einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2025 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Dienststelle Graz (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Sonderregelung für Großbritannien

Für manche Drittländer gelten jedoch Sonderregelungen - so etwa für Großbritannien, auch wenn das United Kingdom seit dem Brexit ein Drittland ist. Die Sonderregelungen sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten "prescribed year" richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed year muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2025 bis 30.6.2026 die Vergütungsanträge erst bis spätestens 31.12.2026 eingebracht werden.


Stand: Juni 2026

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