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Meldepflicht für elektronische Buchungsplattformen

Zur effizienten Durchsetzung der korrekten Besteuerung wird eine Aufzeichnungsverpflichtung
für elektronische Schnittstellen (z.B. Marktplätze, Plattformen, etc.), die
Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland unterstützen, vorgesehen. Dies
kann etwa im Rahmen der „sharing economy“ vorliegen, wenn Beherbergungsumsätze
über eine Plattform (z.B. Airbnb)
vermittelt werden, oder bei innergemeinschaftlichen
Versandhandelslieferungen durch in der Union niedergelassene Unternehmer.



Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt elektronisch
zur Verfügung zu stellen (ab einem Jahresumsatz von € 1.000.000 müssen die
Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung übermittelt werden).

Durch diese Regelungen soll eine Durchsetzung der korrekten Besteuerung beim
Steuerschuldner erleichtert werden. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen haftet die
Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform, etc.) für die Steuer. Der
Finanzminister hat per Verordnung festzulegen, wann eine solche
Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere Gelegenheitsvermieter
sollten bedenken, dass diese Meldeverpflichtung unter Umständen zur
Entdeckung von bisher nicht gemeldeten Einkünften führen kann.

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