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Registrierkassenpflicht - Wie geht es weiter?

Zum Abschluss Ihres Geschäftsjahres müssen Sie mit jeder Registrierkasse einen Jahresbeleg erstellen.

Der Jahresbeleg ist der Monatsbeleg für Dezember. Auch der Monatsbeleg Dezember ist - wie jeder andere Monatsbeleg - ein Nullbeleg.

Daher: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg.

Sie brauchen zur verpflichtenden Überprüfung des Manipulationsschutzes Ihrer Registrierkasse(n) den Jahresbeleg.

Und so funktioniert es:
Erstellung des Jahresbeleges (Monatsbeleg Dezember) bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Der Jahresbeleg kann, wie jeder andere Nullbeleg, durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Diesen Ausdruck müssen Sie bitte 7 Jahre lang aufbewahren!

Sollte Ihre Registrierkasse den Jahresbeleg elektronisch erstellen und über das Registrierkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermitteln, brauchen Sie den Jahresbeleg nicht auszudrucken und aufzuheben. Prüfen Sie daher, ob Ihre Kasse diese Voraussetzungen erfüllt bzw. erkundigen Sie sich bei Ihrem Kassenhändler.

Prüfung des Jahresbeleges
Die verpflichtende Überprüfung Ihres Manipulationsschutzes kann, so wie bei der erstmaligen Prüfung des Startbeleges, wieder manuell mit der BMF Belegcheck-App - oder automatisiert - über das Registrierkassen-Webservice - durchgeführt werden.

Dabei ist es wichtig, dass die Überprüfung des Jahresbeleges spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen muss!

Diese Frist gilt auch, wenn diese verpflichtende Überprüfung durch uns als Ihre steuerliche Vertretung erfolgt!

Das Nichteinhalten dieser Frist (dh Prüfung erst nach dem 15. Februar) könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden.


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