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Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend

Der Trend zur Digitalisierung und zum papierlosen Schriftverkehr hält nun auch bei den österreichischen Behörden Einzug.
Mit 1. Jänner 2020 tritt – wie bereits in den steuernews Herbst 2019 berichtet - der elektronische Schriftverkehr mit Behörden in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die elektronische Zustellung (E-Zustellung) ermöglichen. Andererseits sind die Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die Behördenschriftstücke elektronisch anzunehmen. Ausnahmen bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind („Kleinunternehmer“) bzw. wenn - wohl eher im Ausnahmefall - die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung nicht erfüllt sind.
Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in den Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wird. Dabei erfolgt nur eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung und keine direkte Zustellung an das Unternehmen!
Für die erfolgreiche Einrichtung der elektronischen Zustellung sind typischerweise mehrere Schritte nötig. Neben der Aktivierung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das Unternehmen auch beim USP registrieren (dies ist auch über FinanzOnline möglich).
 
TIPP: Unser Partnerunternehmen SWZ Versicherungsmakler GmbH – Herr Marco Willinger - kann für Sie die Handysignatur online freischalten. Sie benötigen neben Ihrem Mobiltelefon lediglich einen amtlichen Ausweis.
Terminvereinbarung telefonisch unter 02742/30717!
 
Weiterführende Informationen zur elektronischen Zustellung erhalten Sie von unserem Sekretariat Schreinergasse – Frau Doris Mayr!



Stand: 20.12.2019

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